2. Änderung der Geschäftsordnung der Stadt Radeberg
Im § 10 - Änderung und Erweiterung der Tagesordnung - erhält der 2. Absatz folgenden Wortlaut:
(2) Die Tagesordnung kann durch den Bürgermeister erweitert werden, soweit es sich um Verhandlungsgegenstände handelt, die Eilfälle i.S.v. § 36 Absatz 3 Satz 4 SächsGemO sind. Die Erweiterung ist in der Niederschrift aufzunehmen.
Die Regelung in § 10 Absatz 2 der Geschäftfsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Radeberg, basierend auf der Mustergeschäftsordnung des SSG, steht im Widerspruch zur Regelung in § 36 Absatz 3 Satz 4 SächsGemO. Gemäß Gemeindeordnung hat der Bürgermeister stets das Recht, in Eilfällen die Tagesordnung um eilbedürftige Verhandlungsgegenstände zu erweitern. Die Geschäftsordnung ist deshalb zu ändern.