Beschluß 103/97 vom 24.09.1997 (Beschlußvorlage 126/97)
Betreff
Richtlinie zur Anwendung der Abwassersatzung auf Baugebiete, deren Ortsnetz durch Dritte hergestellt und finanziert wurde
Beschlußtext
- Die Richtlinie zur Anwendung der Abwassersatzung der Stadt Radeberg (Beschluß Nr. 153/96) auf Baugebiete, deren Ortsnetz durch Dritte hergestellt und finanziert wurde, wird in der vorgelegten Fassung gemäß Anlage zur Beschlußvorlage beschlossen.
- Die Stadtverwaltung wird beauftragt, in künftigen Erschließungsverträgen sicherzustellen, daß Erschließungs- bzw. Bauträger in die Kaufverträge für das erschlossene parzellierte Bauland exakte Aussagen zu den Beitragserhebungen nach SächsKAG aufnehmen.
Begründung
Im Rahmen der Verfahren zur Abwasser-Beitragserhebung wird erkannt, daß eine Regelung zur Anwendung des § 25 Abs. 2 SächsKAG erforderlich wird. Der aus der Globalberechnung hervorgegangene Beitragssatz setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
- dem Anteil der Stadt Radeberg für die Sicherung des erforderlichen Betriebskapitals für die Abwasseranlagen des Abwasserzweckverbandes - Kläranlage und Hauptsammler - und
- dem erforderlichen Betriebskapital für den Ausbau des städtischen Abwassernetzes.
Das Sächsiche Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) läßt in der Beitragsberechnung keine Splittung des Beitrages zu. Um Grundstückseigentümer nicht zweimal für die Finanzierung ein und desselben Erschließungsaufwandes heranzuziehen wird dem Stadtrat in analoger Anwendung des § 25 Abs. 2 des SächsKAG diese Richtlinie zum Beschluß vorgelegt.