Einfache Änderung gemäß § 13 (1) BauGB zum Bebauungsplan Nr. 2 Badstraße Ost Präzisierung der Nutzungseintragung gemäß Textziffer Nr. 11.4
Als einfache Änderung gemäß §13 (1) BauGB zum Bebauungsplan Nr. 2 Badstraße Ost wird auf den Hinweis der Genehmigungsbehörde beim Regierungspräsidium Dresden die durch die fiktive Genehmigung per 16.07.1992 nicht beauflagte Präzisierung der mit GI-Widmung versehenen Bauflächen wie folgt nachvollzogen und beschlossen: Gemäß der die Rechtsfähigkeit des Bebauungsplanes ausschlaggebenden Textfestsetzungen Ziffer 11.4 (55 dB 6.00 Uhr - 22.00 Uhr, 40 dB 22.00 Uhr - 6.00 Uhr) wird die mit entsprechendem Textbezug versehene GI-Widmung der Teilfläche GI 1 in eine GE-Widmung mit Textbezug Ziffer 11.4 geändert. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren nach § 3 Abs. 3 BauGB einzuleiten.
In einer Beratung am 16.09.1996 bei der Genehmigungsbehörde beim Regierungspräsidium Dresden zu Problemen der Genehmigungsfähigkeit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 - Wohnnutzung der "Bahlsen"-Fläche - wurde die Erkenntnis gewonnen, daß aufgrund der damaligen per 16.07.1992 fiktiv (durch Terminüberschreitung) eingetretenen Genehmigung eine zwingend erforderliche Präzisierung der GI-Ausweisung der Bauflächen GI 1 und GI 2 durch Änderung in GE nicht beauflagt und damit auch nicht vollzogen wurde. Eine Immissionsschutz-Einschränkung entsprechend Textziffer 11.4 (s. Anlage) entspricht einem eingeschränkten GE-Gebiet. Die immissionsschutzrechtliche Einschränkung (durch die benachbarte Wohnnutzung im Bestand begründet) wurde gegenüber Coca-Cola auch im Baugenehmigungsverfahren vollzogen. Insofern ist die hier vorgelegte Änderung ein Nachvollzug der bestehenden Rechtslage. Sie ist jedoch formalrechtlich ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung der "Bahlsen"-Fläche.