Kostenrechnende Einrichtungen - Festlegung der Basis für die Ermittlung der Abschreibung
Der Stadtrat der Stadt Radeberg beschließt für die Kostenrechnenden Einrichtungen als Basis für die Ermittlung der Abschreibungen die Anschaffungs- und Herstellungskosten - Wiederbeschaffungszeitwert - zugrundezulegen.
Kostenrechnende Einrichtungen, die für die Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten werden, die in der Regel ganz oder teilweise aus Entgelten finanziert werden; diese Kostenrechnenden Einrichtungen sind im Verwaltungshaushalt auch angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagenkapitals zu veranschlagen. Kalkulatorische Kosten sollen im Haushaltsplan deutlich machen, ob und inwieweit Entgelte die Kosten einer Einrichtung decken und bei welchen Einrichtungen nähere Untersuchungen zur Anhebung der Einnahmen veranlaßt werden müssen. Für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung - nicht für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen - können gemäß § 13 SächsKAG sowie die Wiederbeschaffungswerte als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt werden. Wiederbeschaffungszeitwerte sind die Werte, die man für die Wiederbeschaffung des Gegenstandes zum Zeitpunkt der Kalkulation aufwenden müßte. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten umfassen den Beschaffungspreis bzw. den Herstellungsaufwand einschließlich aller Nebenkosten sowie die Kosten der Einrichtung und Ingangsetzung der Anlage. Dazu zählen auch die Grunderwerbskosten bzw. die Grundstückswerte im Sinne von § 128 (1) Satz 2 BauGB. Dies gilt auch für die bis zur Inbetriebnahme der Einrichtung notwendigerweise entstehenden Anlauf- und Vorfinanzierungskosten (Zinsen) sowie die vom Personal des Einrichtungsträgers erbrachten Werk- oder Dienstleistungen. Zur Abgrenzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Gebäuden, von Anschaffungskosten des Grund und Bodens gelten die Hinweise des Abschnittes 33a der Erläuterung zum Einkommensteuerrecht. Da die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Aufwand für die Abschreibungen umfassender widerspiegeln, wird dem Stadtrat empfohlen, diesen als Basis für die Ermittlung der Abschreibungen festzulegen.