Beschluß 103/95 vom 05.07.1995 (Beschlußvorlage 109/95)
Betreff
Satzung zur 3. Ergänzung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Beschlußtext
In der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. April 1994, geändert am 24.08,94 und am 16.10.94 wird aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Liegau-Augustusbad in die Stadt Radeberg folgender § 2 ergänzt:
§ 2 - Aufwandsentschädigung für Ortschaftsratsmitglieder
- Ortschaftsratsmitglieder erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt:
- als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 40,00 DM
- als Sitzungsgeld je Ortschaftsratssitzung in Höhe von 25,00 DM
- Der Ortsvorsteher erhält anstelle des im § 2 Absatz (1) genannten Grundbetrages einen monatlichen Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach Abs. (1) Punkt 1 und 2 und Abs. (2) werden vierteljährlich nachträglich bargeldlos bezahlt.
- Die Aufwandsentschädigung nach Abs. (1) Punkt 1 und Abs. (2) entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über die drei Monate hinausgehende Zeit. Die Aufwandsentschädigung nach Abs. (1) Punkt 2 entfällt bei unentschuldigtem Fehlen.
- Der nach Abs. 1 Punkt 1 zu zahlende Grundbetrag wird nicht gewährt, wenn bereits die Zahlung eines monatlichen Grundbetrages nach § 1 Abs. (1) Punkt 1 erfolgt.
Die bestehenden Paragraphen 2 bis 5 werden nach dem Einfügen zu den Paragraphen 3 bis 6.
Vorstehende Satzung zur 3. Ergänzung tritt rückwirkend zum 01. Juni 1995 in Kraft.