Beschluß 9/94 vom 27.01.1994 (Beschlußvorlage 9/94)
Betreff
Schließung und Verkauf der Kindertagesstätte "Anne Frank"
Beschlußtext
- Die Schließung der Kindertagesstätte "Anne Frank" zum 30.09.1994 wird beschlossen.
- Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt die Stadtverwaltung, den Verkauf der Kindereinrichtung und des Grundstükkes 1763/5 zu einem symbolischen Kaufpreis, unter Beachtung der Nutzungsbindung als Förderschule für Lernbehinderte, vorzubereiten.
- Der Verkaufsvertrag ist vor Abschluß den Stadtverordneten vorzulegen.
Begründung
Bedingung für die Übernahme der Förderschule für Lernbehinderte durch das Landratsamt ist die unentgeltliche Übertragung einer geeigneten Liegenschaft. Die Stadtverwaltung hatte die Kindertagesstätten "Anne Frank" und Robert-Blum-Weg zur Auswahl angeboten. Das Landratsamt hat sich, auch hinsichtlich der notwendigen kurzfristigen Bereitstellung geeigneter Kapazitäten und damit verbunden der Freilenkung des Freudenberges, für die Kindereinrichtung "Anne Frank" entschieden.
- In der Kindertagestätte "Anne Frank" werden zur Zeit 130 Kinder betreut.
11 Kinder von 0 - 3 Jahre
61 Kinder von 3 - Schuleintritt
5 8 Kinder von 6 - 1 0 Jahre
Nach der Schließung werden die Kinder wie folgt aufgeteilt:
11 Kinder 0 - 3 Jahre "Jenny Marx"
61 Kinder 3 - Schuleintritt "Freundschaft"
43 Kinder 6 - 1 0 Jahre "Freundschaft"
15 Kinder 6 - 1 0 Jahre Hort Süd.
Das Erzieherpersonal wird entsprechend der Aufteilung der Kindergruppen mit in die jeweilige Kindertagesstätte umverteilt. - Entsprechend dem Kreistagsbeschluß Nr. 268-33/93 stellt die Stadt als Ersatz für das von der Förderschule zur Zeit genutzte Schulgebäude auf dem Freudenberg die Kindereinrichtung "Anne Frank" zu einem symbolischen Preis von 1,-- DM zur Verfügung. Die Übergabe ist mit der Nutzungsbindung als Förderschule für Lernbehinderte gekoppelt. Für den Fall, daß der Landkreis, aus welchen Gründen auch immer, die Schulträgerschaft beendet, ist im Kaufvertrag eine Rückfallklausel zu vereinbaren, wonach die Stadt Radeberg das Grundstück zu gleichen Konditionen zurück erwirbt. Für die durch den Landkreis getätigte Investition steht dem Landkreis nur dann ein Erstattungsanspruch zu, wenn die Investition nach AfA (Abschreibungen für Anlagen) Tabelle nicht abgeschrieben ist.