Geschäftsordnung des Stadtrates
Der Stadtrat beschließt gemäß § 38 Abs, 2 SächsGemO die Geschäftsordnung in der geänderten Fassung.
Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen bestimmt in § 38 Abs. 2, daß der Stadtrat seine inneren Angelegenheiten insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung regelt. Welche Tatbestände im Rahmen der zu erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden und wie diese ausgestaltet werden, bleibt, soweit nicht das Gesetz zwingend eine Regelung in der Geschäftsordnung vorsieht, dem Stadtrat überlassen. Gegenstand geschäftsordnungsmäßiger Regelungen sind ausschließlich die "inneren Angelegenheiten" des Stadtrates. Darunter ist die Gesamtheit der Bestimmungen zu verstehen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens im Stadtrat, seinen Ausschüssen und etwaigen Gremien zu gewährleisten.
Eine vom Stadtrat ordnungsgemäß beschlossene Geschäftsordnung ist für die Mitglieder des Stadtrates zwingendes Recht, da sie für sie unmittelbar Rechte und Verpflichtungen begründet. Darüber hinaus sind außenstehende Personen, die zur (aktiven) Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse berechtigt bzw. verpflichtet sind (z.B. sachkundige Einwohner, Sachverständige, Vertreter von Bürgerinitiativen, Fragesteller in Einwohnerfragestunden) zumindest insoweit an die Geschäftsordnung gebunden, als diese ihre Teilnahme regelt. Zuhörer an den Sitzungen des Stadtrates oder von Ausschüssen unterliegen jedenfalls der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Bürgermeisters bzw. Ausschußvorsitzenden. Da die Geschäftsordnung lediglich organisationsinternes Recht der Vertretungskörperschaft enthält, ist sie keine Satzung im Sinne von § 4 SächsGemO. Sie bedarf daher auch keiner öffentlichen Bekanntmachung. Die Geschäftsordnung kann jederzeit allgemein oder für den Einzelfall durch einfachen Beschluß geändert werden. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift und entfaltet keinerlei Wirkung nach außen. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung beeinträchtigen die Gültigkeit der Entscheidung nicht, da sie jederzeit abänderbar ist.