Regreßansprüche, die durch Straßenblockade am 06.09.1990 in Radeberg entstehen, sind in voller Höhe auf die an der Aktion Beteiligten umzulegen Anweisung des Betriebsleiters, für die Zeit des Arbeitsausfalles weder Löhne noch Gehälter an die Beteiligten zu zahlen