Berichterstattung über die Arbeit der Verwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, die im Paragraph 11 (2) der Geschäftsordnung gefaßte Formulierung zur Berichterstattung in der Stadtverordnetenversammlung folgendermaßen zu ergänzen:
"Die Berichterstattung erfolgt grundsätzlich in jeder Stadtverordnetenversammlung, sie soll die Stadtverordneten über die im Berichtszeitraum durch die Stadtverwaltung geleistete Arbeit informieren"
Die Stadtverordneten sind ihren Wählern gegenüber zur Information verpflichtet, und damit auf offizielle Verlautbarungen der Stadtverwaltung angewiesen. Zur Verbesserung der Arbeit von Executive und Legislative ist ein diesbezüglicher Beschluß zur Informationspflicht zu empfehlen. Er steht in Übereinstimmung mit Paragraph 25 der Kommunalverfassung.