Erbbaurechtsvertrag Fl. 1622/11 Gemarkung Radeberg
Der Stadtrat beschließt die Aufhebung des Erbbaurechtsvertrages UR-Nr. 229/2007 i.V.m. UR-Nr. 1434/2004 und damit die Rückübertragung der Rechte am Flurstück 1622/11 Gemarkung Radeberg an die Stadt Radeberg aufgrund Abs. II § 9 des Erbbaurechtsvertrages UR-Nr. 1434/2004.
Mit UR-Nr. 1434/2004 (s. Anlage 2) vom 21.10.2004 wurde das Erbbaurecht zum Flurstück 1622/11 Gemarkung Radeberg zwischen der Stadt Radeberg als Eigentümer und der Erbbauberechtigten abgeschlossen. Die Erbbauberechtigte veräußerte mit UR-Nr. 229/2007 (s. Anlage 3) vom 15.02.2007 das Erbbaurecht an den jetzigen Erbbauberechtigten. Der Erwerber verpflichtete sich, alle Verpflichtungen und Bestimmungen aus dem Ursprungsvertrag zu übernehmen. Bei dem Vertragsgegenstand handelt es sich um das Flurstück 1622/11 Gemarkung Radeberg. Der Grundbesitz war mit einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses stark sanierungsbedürftigen Scheune bebaut (UR-Nr. 1434/2004 Punkt I). Das bestehende Gebäude nebst Zubehör und Nebenanlagen war in so einem Zustand zu erhalten, der mindestens dem Zustand bei Vertragsabschluss entspricht (UR-Nr. 1434/2004 Abs. II § 3). Aufgrund der derzeitigen Situation (ruinöses / teilweise abgetragenes Gebäude, Ablagerungen jeglicher Art, Zahlungsrückstand Erbbauzins) macht die Stadt Radeberg von den in Abs. II § 9 des Erbbaurechtsvertrages UR-Nr. 1434/2004 genannten Heimfallanspruch Gebrauch. Die Kosten im Zusammenhang mit der Vertragsaufhebung trägt der Erbbauberechtigte.