Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt der Haushaltsjahre 2023 und 2024
Nach § 74 SächsGemO ist für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der Stadtrat ist gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 SächsGemO das für den Beschluss zuständige Organ. Der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Radeberg voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen enthält, ist als Anlage beigefügt. Die Auslegung des Entwurfs erfolgte vom 08.05.2023 bis 16.05.2023. Gemäß § 88b Abs. 1 SächsGemO kann die Gemeinde einen Gesamtabschluss aufstellen. Bei einem Gesamtabschluss sind mit dem Jahresabschluss der Gemeinde die Jahresabschlüsse 1. der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden, 2. der Unternehmen nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, und 3. der Zweckverbände und Verwaltungsverbände zu konsolidieren. (§88b Abs.1 Satz 3 SächsGemO) Verzichtet die Gemeinde nach Satz 2 der Vorschrift auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses, ist nach Vorschrift A. XVI 1. der Verwaltungsvorschrift Kommunale Haushaltswirtschaft (VwV KomHwi) im Zusammenhang mit dem Beschluss zur Haushaltssatzung dazu durch den Gemeinderat ein Beschluss zu fassen. Der Beschluss ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.