2. Änderung der Außenbereichssatzung "Ullersdorfer Mühle" - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Beschluss zur Offenlage
Der Stadtrat folgt dem Beschluss des Ortschaftsrates Ullersdorf und beschließt folgendes:
Nebenbestimmungen:
Die Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 3 SächsWaldG muss erteilt sein. Das anfallende Niederschlagswasser ist vollständig auf dem Grundstück zu belassen und durch den Bauherrn auf eigene Kosten und auf Dauer durch geeignete Maßnahmen zu entsorgen, z.B. Brauchwassernutzung, Versickerung über die belebte Bodenzone usw. Auf die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung wird hingewiesen.
Die Uhrenmanufaktur Lang & Heyne GmbH & Co. KG, möchte Ihren Betriebsstandort Ullersdorfer Mühle 2, 01454 Radeberg, baulich erweitern. Auf Grund der teilweisen Lage des Flurstückes 255 Gemarkung Ullersdorf im räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung "Ullersdorfer Mühle", ist diese geplante bauliche Erweiterung auf Flstck. 255 Gemarkung Ullersdorf nicht zulässig. Mit der geplanten Erweiterung ist das Unternehmen auch nicht als "kleiner Handwerks- oder Gewerbebetrieb" im baurechtlichen Sinne einzuordnen, so dass das Bauvorhaben des Unternehmens im räumlichen Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung auf Grundlage von § 35 Abs. 6 BauGB generell nicht zulässig wäre (siehe beigefügter Auszug aus dem Kommentar zum BauGB von Ernst - Zinkahn -Bielenberg zur Erklärung was unter "kleiner Handwerks- oder Gewerbebetrieb" zu verstehen ist). Um dem Unternehmen die Möglichkeit einer begrenzten baulichen Erweiterung am vorhandenen Betriebsstandort zu ermöglichen, wird vorgeschlagen, die Teile von Flstck. 255 Gemarkung Ullersdorf aus dem räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung "Ullersdorfer Mühle" auszugliedern. Damit wäre es möglich, für das geplante Bauvorhaben der Uhrenfabrik eine Baugenehmigung auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB (... die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist ...) zu erteilen. Es ist nicht möglich, folgende Flurstücke der Gemarkung Ullersdorf in den räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung einzuordnen: 251b, 251c, 250a, 250b. Im Entwurf der 1. Änderung der Außenbereichssatzung "Ullerdorfer Mühle" gehörten diese Flurstücke zum räumlichen Geltungsbereich. Auf Grund der Bedenken wichtiger TÖB und Behörden (Raumordnungsbehörde, Regionaler Planungsverband, Landratsamt Bautzen) hat der Stadtrat mit Vorberatung im Ortschaftsrat Ullersdorf entschieden, diese Flurstücke aus dem räumlichen Geltungsbereich auszugliedern. Die Stellungnahmen aus dem Verfahren zur 1. Änderung der Außenbereichssatzung "Ullersdorfer Mühle" sind der Beschlussvorlage zur Information beigefügt.
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