Ausscheiden aus dem Stadtrat und Nachrücken in den Stadtrat der Großen Kreisstadt Radeberg
Der Stadtrat stellt fest, dass für Herrn Prof. Dr. Hänsel Hinderungsgründe nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 SächsGemO vorliegen. Gemäß § 34 Abs. 2 SächsGemO rückt als festgestellte Ersatzperson Herr Björn Robert Mieth nach.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO kann aus wichtigem Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden. Ein wichtiger Grund liegt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsGemO insbesondere vor, wenn die Person älter als 65 Jahre ist. Außerdem liegt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsGemO ein wichtiger Grund vor, wenn die Person zehn Jahre dem Gemeinderat angehört hat. Für Herrn Prof. Dr. Hänsel trifft dies zu (s. Anlage). Tritt ein Gewählter nicht in den Gemeinderat ein oder scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus, rückt der als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerber nach gemäß § 34 Abs. 2 SächsGemO. In diesem Fall ist es Herr Björn Robert Mieth.