Satzung der Großen Kreisstadt Radeberg über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Der Stadtrat beschließt die Satzung der Großen Kreisstadt Radeberg über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung). Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind Realsteuern, deren Aufkommen gem. Art 106 Grundgesetz (GG) den Gemeinden zusteht und deren Festsetzung und Erhebung gem. § 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) der Gemeinde obliegt. Gem. § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bestimmt sie die Hebesätze. Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Die gemeindlichen Hebesätze der Großen Kreisstadt Radeberg wurden für die Grundsteuer A und die Gewerbesteuer zum 1.1.2004 und für die Grundsteuer B zum 1.1.2013 mit einer Erhöhung festgesetzt und seitdem nicht mehr an die im Freistaat Sachsen geltenden Nivellierungshebesätze angepasst. Neben den von ihr selbst erhobenen Steuern und den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer erhält die Stadt Radeberg über den Sächsischen Finanzausgleich (SächsFAG) Schlüsselzuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Diese Mittel bilden die Haupteinnahmequelle für den städtischen Haushalt. Um eine Gleichbehandlung aller Kommunen bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen bzw. bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsumlage bei abundanten Kommunen zu erreichen, werden bei der Berechnung Durchschnittshebesätze (sog. "Nivellierungshebesätze" - Festsetzung erfolgt jährlich mit dem SächsFAG) angenommen. Das gemeindliche Ist-Aufkommen einer Steuerart wird dabei durch den gemeindlichen Hebesatz dividiert (entspricht dem von der Finanzverwaltung festgesetzten Steuermessbetrag) und dann mit dem Nivellierungshebesatz multipliziert. Bei niedrigeren gemeindlichen Hebesätzen entsteht somit eine höhere (fiktive) Steuerkraft als die tatsächlich kassenwirksame und damit spielt die Steuerpolitik der jeweiligen Gemeinde für die Berechnung ihrer Steuerkraft keine Rolle. Diese hochgerechnete Steuerkraftmesszahl ist zugleich die Bemessungsgrundlage für die Kreisumlage. Die Stadt Radeberg wird also bei der Ermittlung der ihr zustehenden Schlüsselzuweisungen und der von ihr zu zahlenden Kreisumlage so gestellt, als hätte sie Steuern vereinnahmt, die sich bei Anwendung der Nivellierungshebesätze ergeben hätten. Die fehlenden Einnahmen belasten zusätzlich den Haushalt und es ist Kreisumlage auf Steuern zu zahlen, die nie kassenwirksam vereinnahmt wurden. Bis zum Jahr 2022 galten folgende Hebesätze: Steuerart Hebesatz Radeberg Nivellierungshebesatz 2022 Grundsteuer A 290 315 Grundsteuer B 400 427,5 Gewerbesteuer 380 390 Da der beschriebene Effekt bei weiter wachsenden Steuereinnahmen durch steigende Steuermessbeträge die bereits stark angespannte Haushaltslage zunehmend verschärft und zudem der Landkreis Bautzen eine Erhöhung der Kreisumlage von 32% auf 34 % ab dem Jahr 2023 plant (Mehraufwand 575.400 EUR), sollen die gemeindlichen Hebesätze ab dem Jahr 2023 angepasst werden. Die Verwaltung schlägt daher folgende Erhöhung der Hebesätze vor: Steuerart Hebesatz Radeberg Nivellierungshebesatz 2023 Grundsteuer A 315 315 Grundsteuer B 427 427,5 Gewerbesteuer 400 390 Die Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes auf 400 empfiehlt sich aufgrund der Änderung des § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Jahr 2020. Der Ermäßigungsfaktor für die auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer wurde vom 3,8fachen auf das 4fache des jeweils für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages erhöht, so das sich bei gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 EStG bei einem gemeindlichen Hebesatz bis 400 keine zusätzliche Belastung durch Gewerbesteuer ergibt.