Gebührenkalkulation der Abwasserentsorgung für den Zeitraum 2021 bis 2025 und Neufassung der Abwassersatzung
Der Stadtrat beschließt:
Die vorliegende Nachberechnung des Zeitraumes 2016 bis 2020 und die Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2021 bis 2025 wurden von der KEM Kommunalentwicklung Mittelsachsen GmbH im Auftrag der Stadt erstellt. Die Abrechnung des Zeitraumes 2016-2020 ergibt eine Kostenüberdeckung im Bereich Schmutzwasserentsorgung und eine Kostenüberdeckung im Bereich Niederschlagswasserentsorgung. Die Behandlung von diesen ist in § 10 Abs. 2 SächsKAG geregelt. Demnach sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Unerwartet oder auf Grund der nach § 73 Abs. 2 SächsGemO zu beachtenden Vertretbarkeitsgrenze entstandene Kostenunterdeckungen können im gleichen Zeitraum ausgeglichen werden. Der Bereich der Abwasserentsorgung sollte sich in sich tragen, das heißt, dass sich der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung Radeberg über die satzungsgemäßen Einnahmen (im Wesentlichen Beiträgen und Gebühren) finanzieren sollte. Daher ist es auch notwendig, das Wahlrecht, die Kostenunterdeckungen im nächsten Zeitraum auszugleichen, auszuüben. Die Gebührenkalkulation (inkl. Nachberechnung) wurde bereits am 16.03.2021 in Auftrag gegeben und sollte Ende Oktober 2021 als Entwurf vorliegen. Durch die verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses 2020, der die Basis für die Nachberechnung des Kalkulationsjahres 2020 bildet, konnte ein erster Entwurf erst im Dezember 2021 vorgelegt werden. Während der Prüfung der Nachberechnung und Festlegung der Parameter für die Vorauskalkulation kam es zu signifikanten Anstiegen der Energiepreise. Die Betriebsleitung entschied, diese Kostensteigerungen in der Vorauskalkulation zu berücksichtigen, um eine zukünftige Kostenunterdeckung zu vermeiden. Die final am 04.04.2022 vorgelegte Kalkulation berücksichtigt vollumfänglich die Ergebnisse des Jahresabschlusses 2020. Die vorliegende Kalkulation basiert auf dem Anlagevermögen des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung zum 31.12.2020, welches anhand des Wirtschaftsplans 2021 fortgeschrieben wurde. Alle anderen Daten basieren auf dem vorgenannten Abschluss bzw. Plan, wobei die oben angeführten Preissteigerungen der Energiekosten berücksichtigt wurden. Die Fortschreibung des Anlagevermögens erfolgte durch die KEM, so dass sich bei den Abschreibungen Differenzen zu den Jahresabschlüssen und Wirtschaftsplänen ergeben können, welche dann in der Nachberechnung 2021-2025 korrigiert werden. Die Ergebnisse der Nachberechnung 2016-2020 sind in der folgenden Übersicht dargestellt.
Jahr | Übederdeckung (+) / Unterdeckung (-) | ||
SW | NW | Gesamt | |
EUR | EUR | EUR | |
2016 | 279.579,06 | -309.844,98 | -30.265,92 |
2017 | 249.976,93 | 272.057,30 | 522.034,23 |
2018 | 293.563,77 | 373.849,57 | 667.413,34 |
2019 | 105.668,20 | 228.765,06 | 334.433,26 |
2020 | 40.753,77 | 293.553,83 | 334.307,60 |
Summe | 969.541,73 | 858.380,78 | 1.827.922,51 |
In dem Zeitraum 2016-2020 wurden die Gebühren in der Höhe der Kalkulation 2016-2020 erhoben. Da im Jahr 2016 noch die Abwassersatzung in der Fassung der 4. Änderungssatzung galten, die den Zeitpunkt der Gebührenschuld für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung zu Beginn des Kalenderjahres vorsah, konnten die NW-Gebühren nicht mehr angehoben werden. Die durch den in 2016 geltenden Gebührensatz von 0,03 €/m² zwangläufig entstandene Kostenunterdeckung wurde durch den gestaffelten Gebührensatz von 0,48 €/m² in 2017 und 0,64 €/m² in 2018 bis 2020 ausgeglichen. Die mit dieser Beschlussvorlage zur Entscheidung stehenden Gebührensätze beinhalten auch die für 2021 entstehenden Aufwendungen und Erträge und gehen in die Gebührensätze ein. Ebenso wurde beachtet, dass die Gebührensätze für das Jahr 2021, dem ersten Jahr des neuen Kalkulationszeitraumes, bereits festgesetzt sind. Für die Schmutzwasserentsorgung gilt 2021 gilt ein Gebührensatz von 2,50 €/m³ Abwasser und für die Niederschlagswasserentsorgung ein Gebührensatz von 0,64 €/m² versiegelter Grundstücksfläche. Für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung errechnet sich unter Ausgleich der Kostenüberdeckung folgende Gebühr für die Jahre 2016 bis 2020:
Jahr | Gebühren- fähiger Aufwand | Kostenüber- deckung 2016-2020 | Differenz | Schmutz- wasser | Gebühr | Gebühr mit KÜD 2016- 2020 |
EUR | EUR | EUR | m³ | EUR | EUR/m³ | |
2021 | 3.610.446,11 | 193.908,35 | 3.416.537,76 | 1.300.000,00 | 3.250.000,00 | 2,50 |
2022 | 3.610.446,11 | 193.908,35 | 3.416.537,76 | 1.300.000,00 | 3.458.000,00 | 2,66 |
2023 | 3.610.446,11 | 193.908,35 | 3.416.537,76 | 1.300.000,00 | 3.458.000,00 | 2,66 |
2024 | 3.610.446,11 | 193.908,35 | 3.416.537,76 | 1.300.000,00 | 3.458.000,00 | 2,66 |
2025 | 3.610.446,11 | 193.908,35 | 3.416.537,76 | 1.300.000,00 | 3.458.000,00 | 2,66 |
18.052.230,53 | 969.541,73 | 17.082.688,80 | 6.500.000,00 | 17.082.000,00 | 2,66 |
Für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung würde sich unter Ausgleich der Kostenüberdeckung zunächst folgende Gebühr für die Jahre 2016 bis 2020 errechnen:
Jahr | Gebühren- fähiger Aufwand | Kostenüber- deckung 2016-2020 | Differenz | versiegelte Fläche | Gebühr | Gebühr mit KÜD 2016- 2020 |
EUR | EUR | EUR | m² | EUR | EUR/m² | |
2021 | 781.445,80 | 171.676,16 | 609.769,65 | 1.190.000,00 | 761.600,00 | 0,64 |
2022 | 781.445,80 | 171.676,16 | 609.769,65 | 1.190.000,00 | 571.200,00 | 0,48 |
2023 | 781.445,80 | 171.676,16 | 609.769,65 | 1.190.000,00 | 571.200,00 | 0,48 |
2024 | 781.445,80 | 171.676,16 | 609.769,65 | 1.190.000,00 | 571.200,00 | 0,48 |
2025 | 781.445,80 | 171.676,16 | 609.769,65 | 1.190.000,00 | 571.200,00 | 0,48 |
3.907.229,01 | 858.380,78 | 3.048.848,23 | 5.950.000,00 | 3.046.400,00 | 0,48 |
Die Neufassung der Abwassersatzung betrifft neben redaktionellen Änderungen:
Die Satzung soll rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten, damit Klarheit über die Entstehung der neuen Gebühr herrscht.