Gebietsfestlegung "Stadtzentrum Radeberg" - Vorbereitung des Gebietsbeschlusses als Stadtumbaugebiet nach ยง 171 b BauGB
Die Stadt Radeberg wurde mit Schreiben vom 08.02.2022 (Anlage 2) durch den Fördermittelgeber aufgefordert, einen Gebietsbeschluss für die Gesamtmaßnahme "Stadtzentrum Radeberg" gemäß der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021 vom 29.03.2021 zu fassen. Mit dem Stadtratsbeschluss SR017-2021 in Pkt. 2 erfolgte die räumliche Gebietsfestlegung für das "Stadtzentrum Radeberg" gemäß der Programmausschreibung des SMR vom 28.09.2020 mit einfachen Beschluss der Gemeinde als Fördergebiet (Anlage 3). Dieser einfache Beschluss der Gemeinde ist nach der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2021 über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder, in Kraft getreten am 29.03.2021, gemäß Artikel 3 und 6 nicht zulässig (Anlage 4). Für das "Stadtzentrum Radeberg" im Städtebauförderprogramm "Lebendige Zentren" (LZP) ist die räumliche Festlegung als Sanierungsgebiet nach § 142 BauGB, als Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, als Maßnahmegebiet nach § 171 b, § 171 e oder §171 f BauGB möglich. Übergangsweise ist für max. 3 Jahre eine Festlegung als Untersuchungsgebiet nach § 141 BauGB ebenfalls möglich. Um die Gesamtmaßnahme "Stadtzentrum Radeberg" fortzuführen und Städte- baufördermittel in dem Gebiet einsetzen zu können, ist nun ein entsprechender Gebietsbeschluss notwendig. Mit dieser Beschlussvorlage soll die räumliche Gebietsfestlegung für die bereits beschlossene Abgrenzung des Fördergebietes auf der Grundlage der vorliegenden städtebaulichen Entwicklungskonzeption "Stadtzentrum Radeberg", Stand Februar 2021, vorbereitet werden. Mögliche Varianten der räumlichen Gebietsfestlegung wurden verwaltungsseitig geprüft und in Anlage 5 dargestellt. Die Stadtverwaltung Radeberg empfiehlt die Gebietsfestlegung als Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB. Die im SEKO "Stadtzentrum Radeberg" dargestellten Missstände in der funktionalen und räumlichen Gestaltung des Stadtzentrums, die Zielstellung der Zentrumsentwicklung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind konform mit der Art des Gebietsbeschlusses als Stadtumbaugebiet nach § 171 b BauGB. Die dargelegten Funktionsverluste des Stadtzentrums sind u.a. aufgrund unzureichender Stellplatzkapazitäten, Defizite im Erschließungsbereich und bei öffentlichen Grün- und Freiflächen, separierten Funktionsbereichen im Gebiet und aufgrund von Mängeln in der Bau- substanz gegeben. Mit den in der Konzeption aufgezeigten Maßnahmen soll das Stadtzentrum als zentraler Ort städtischer Identität gestärkt werden. Der Erhalt und die Weiterentwicklung der Nutzungsvielfalt im Stadtzentrum, die Anpassung des fließenden Verkehrs und des Parkplatz- angebotes sind Schwerpunkte im Maßnahmegebiet, die der Herstellung nachhaltiger städtebau- licher Strukturen dienen. Gemäß § 171 b Abs. 3 BauGB sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadtumbau- maßnahmen die Betroffenen im Gebiet und die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Beteiligung soll auf der Grundlage dieses Beschlusses verwaltungsseitig durch- geführt werden. Die Ergebnisse der Abwägung werden in die weitere Vorbereitung und Durch- führung der Stadtumbaumaßnahme einfließen. Ein Abwägungs- und Gebietsbeschluss ist zeitnah zu beschließen.