Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof
Gemäß § 34 (1) SächsEigBVO stellt der Stadtrat den Jahresabschluss zum 31.12.2019 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof Radeberg fest. Der Stadtrat beschließt:
Gemäß § 31 Abs. 1 SächsEigBVO hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind innerhalb von vier Monatennach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen (§ 31 Abs. 2 SächsEigBVO). Der Bürgermeister hat diese Unterlagen unverzüglich dem mit der überörtlichen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzuleiten. Der Bericht zum Jahresabschluss des Steuerberaters wurde von diesem mit Datum 21.06.2020 unterzeichnet. Nach § 34 Abs. 1 SächsEigBVO ist der Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung durch den Stadtrat festzustellen. Die mit der Jahresabschlussprüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierte den Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die örtliche Prüfung empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses. Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt