Beschluß 14/19 vom 27.02.2019 (Beschlußvorlage 12/19)
Betreff
7. Änderung B -PlanNr. 1, Gemarkung Lotzdorf, Änderung textl. Festsetzung Nr. 3.4 - Aufstellungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Beschluss zur Offenlage
Beschlußtext
- Die Aufstellung der 7. Änderung des B -Planes Nr. 1, Gemarkung Lotzdorf, Änderung textl. Festsetzung Nr. 3.4 wird beschlossen. Ziel der Änderung ist die Sicherung des Bestandes des EKZ in der Badstraße. Es soll das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
- Der Entwurf der 7. Änderung des B -Planes Nr. 1, Gemarkung Lotzdorf, in der Fassung vom 07.02.2019, wird gebilligt.
- Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird auf Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.
- Die Verwaltung wird beauftragt die Offenlage nach den Bestimmungen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen.
Begründung
Nach den Festsetzungen des B-Planes Nr. 1, Gemarkung Lotzdorf, wäre die Errichtung eines Einkaufszentrums auch zum Zeitpunkt der Entstehung des EKZ planungsrechtlich nicht zulässig gewesen. Nach textl. Festsetzung 3.4 sind nur Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. In den Festsetzungen durch Planzeichen wird als Art der baulichen Nutzung SO - sonstige Sondergebiete, zulässig sind Einkaufszentren + großflächige Handelsbetriebe auf Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Dies steht im Widerspruch zu textlicher Festsetzung 3.4. Mit der Bebauung des EKZ wurde die max. zulässige Grundflächenzahl geringfügig überschritten. Auch hierfür muss eine Regelung gefunden werden, damit der Bestand des EKZ weiter genutzt werden kann.