Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2019 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof
Der Stadtrat setzt den nach § 16 SächsEigBVO aufgestellten Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2019 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof wie folgt fest.
Summe Erträge | 1.366.300 € |
Summe Aufwendungen | 1.290.446 € |
Ergebnis | 75.854 € |
Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit | 145.854 € |
Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit | 60.000 € |
Gesamt | 85.854 € |
Die Große Kreisstadt Radeberg führt zur Erledigung der ihr obliegenden Pflichten der Grünflächenpflege, des Winterdienstes, der Papierkorbentleerung, der Unterhaltung von Buswartehäuschen und Gemeindestraßen (Beseitigung von Kleinschäden), der Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie Hausmeistertätigkeiten an Schulen einen Eigenbetriebes nach § 95a SächsGemO. Gemäß § 16 Abs. 1 SächsEigBVO ist für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und aus einer Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Gemeinde als Anlage beizufügen (§ 16 Abs. 1 SächsEigBVO). Die Pflicht, den Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan beizufügen ergibt sich ebenso aus § 1 Abs. 3 Nr. 8 SächsKomHVO. Der aktuelle Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan 2019/2020 als Anlage beigefügt. Dem Wirtschaftsplan ist ein Vorbericht (§ 17 SächsEigBVO) beizufügen. Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen (§ 20 Abs. 3 SächsEigBVO).