Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Wirtschaftsjahr 2018 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg
Der Stadtrat setzt den nach § 16 SächsEigBVO aufgestellten Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2018 des Eigenbetriebs Alten-und Pflegeheim Radeberg wie folgt fest.
Summe Erträge | 6.415.850,00 EUR |
Summe Aufwendungen | 6.478.050,00 EUR |
Ergebnis | -62.200,00 EUR |
Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit | 265.400,00 EUR |
Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit | 265.400,00 EUR |
Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 EUR |
Gesamt | 0,00 EUR |
Die Große Kreisstadt Radeberg führt für die entgeltliche Vollbringung alter sowie pflegebedürftiger Menschen und/oder behinderter Volljähriger ein Heim nach HeimG in Form eines Eigenbetriebs nach § 95a SächsGemO. Gemäß § 16 Abs. 1 SächsEigBVO ist für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und aus einer Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Gemeinde als Anlage beizufügen (§ 16 Abs. 1 SächsEigBVO). Die Pflicht, den Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan beizufügen ergibt sich ebenso aus § 1 Abs. 3 Nr. 6 KomHVO-Doppik. Der aktuelle Wirtschaftsplan wird dem nächsten Haushaltsplan als Anlage beigefügt. Dem Wirtschaftsplan ist ein Vorbericht (§ 17 SächsEigBVO) beizufügen. Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen (§ 20 Abs. 3 Sächs EigBVO). Der Beschlusstext ist mit den Änderungen vom Sächsischen Eigenbetriebsgesetz und der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Der Beschluss enthält nunmehr die in den Anwendungshinweisen SMI zum SächsEigBG empfohlenen Angaben.