Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet "Innenstadt" Radeberg - Anwendung des § 155 Abs. 4 BauGB (Absehen von der Erhebung im Einzelfall)
Flurstück | Abstimmungsergebnis |
---|---|
37 | Ja 13 Nein 7 Enthaltungen 3 |
39 | Ja 18 Nein 1 Enthaltungen 4 |
58 | Ja 22 Nein 0 Enthaltungen 1 |
59 | Ja 21 Nein 0 Enthaltungen 2 |
445/1 | Ja 20 Nein 2 Enthaltungen 1 |
445/2 | Ja 22 Nein 0 Enthaltungen 1 |
445/3 | Ja 16 Nein 3 Enthaltungen 4 |
59a | Ja 15 Nein 6 Enthaltungen 2 |
59b | Ja 22 Nein 0 Enthaltungen 1 |
446 | Ja 15 Nein 4 Enthaltungen 4 |
438/h und 438/i | Ja 17 Nein 3 Enthaltungen 3 |
157/4 und 182/2 | Ja 23 Nein 0 Enthaltungen 0 |
187/2, 1077/2 und 1077/3 | Ja 23 Nein 0 Enthaltungen 0 |
Gemäß § 155 Abs. 4 BauGB wird für die in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke mit gemeinnützigen nichtkommunalen Gemeinbedarfseinrichtungen und öffentlichen Grünflächen im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrages ganz bzw. teilweise abgesehen, da dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer eine vertragliche Vereinbarung über die Freistellung von der Erhebung des Ausgleichsbetrages nach § 155 Abs. 4 Satz 2 BauGB abzuschließen.
Alle im Geltungsbereich der Sanierungssatzung gelegenen Grundstücke unterliegen grundsätzlich der Ausgleichsbetragspflicht. Ausgenommen sind die Grundstücke im Eigentum der Gemeinde, da Schuldner und Gläubiger identisch sind. Nach § 155 Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrages ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Diese Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen, d.h. auch im Zuge der Freiwilligkeitsphase der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages. Der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags liegt im "öffentlichen Interesse", wenn er den konkreten Sanierungszwecken dient und wenn der Erlass geeignet ist, sonstige öffentliche Belange der Stadt zu fördern. Ein Erlass lässt sich nur rechtfertigen, wenn dieser Einnahmeverlust für die Stadt dadurch kompensiert wird, dass der begünstigte Eigentümer einen Beitrag zur Förderung der mit der Sanierung verfolgten Ziele und Zwecke erbringt. Die Gemeinbedarfsflächen werden durch ihre Zweckbindung für öffentliche Nutzungen der allgemeinen Verkehrswertentwicklung entzogen (keine gewinnorientierte privatwirtschaftliche Nutzung), d.h. sie können in einem Sanierungsverfahren keiner sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung unterliegen. Die Entscheidung über einen vollständigen oder teilweisen Erlass steht grundsätzlich im Ermessen der Stadt. Die Verwaltung schlägt vor, von dem Ermessen der Stadt Radeberg des ganzen bzw. teilweisen Absehens von der Erhebung des Ausgleichsbetrages gemäß § 155 Abs. 4 BauGB zugunsten gemeinnütziger nichtkommunaler Gemeinbedarfseinrichtungen und öffentlicher Grünflächen Gebrauch zu machen, da diese Nutzungen den Zielen und Zwecken des Sanierungsgebietes dienen. In der Anlage 1 sind die Grundstücke mit Darlegung der Grundstücksnutzung und der Ermessensbegründung aufgelistet. Entsprechend der Vorberatung mit den Vertretern des ev.-luth. Kirchspiels Radeberger Land am 26.09.2016 und dem eingereichten Antrag vom 01.10.2016 werden für 10 Flurstücke der ev.-luth. Kirche das ganze bzw. teilweise Absehen von der Erhebung des Ausgleichsbetrages beantragt (siehe Anlage 2). Für die kirchlichen Grundstücke An der Kirche 6 (Fl. 36 d. Gmk. Radeberg) und An der Kirche (Fl. 39a d. Gmk. Radeberg) liegt die Interessensbekundung zur vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages vor, da diese Grundstücke einer vollen privatwirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Gemäß Rahmenplan ist das stadtbildprägende Kirchengebäude in seiner öffentlichen Nutzung und gemeinnützigen Funktion als Hauptziel der Innenstadtsanierung und die umgebende Platzsituation als zu erhaltende bedeutsame städtebauliche Situation eingestuft. Die Grünflächen im kirchlichen Eigentum sind als städtisch bedeutsame öffentliche Grünanlagen klassifiziert, für die die Erhaltung und Sanierung bzw. Neugestaltung als Sanierungsziel formuliert wurde. Mit den Festsetzungen des B-Planes Nr. 48 "Baumhaus christl. Kindertages- und Familienbildungsstätte Radeberg" wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer christlichen Kindertagesstätte geschaffen und durch die grundbuchliche Sicherung der Nutzung dauerhaft als Gemeinbedarfseinrichtung festgelegt. Die damit verbundene langfristig gesicherte öffentliche Nutzung sowie die kostenlose Bereitstellung der kircheneigenen Grundstücke für öffentliche und gemeinnützige Zwecke rechtfertigt das Absehen von der Erhebung des Ausgleichsbetrages. Für das Gebäude An der Kirche 5, FlSt 37, empfiehlt die Verwaltung abweichend vom Antrag des ev.-luth. Kirchspiels Radeberger Land nicht das vollständige, sondern nur das teilweise Absehen von der Erhebung des Ausgleichsbetrages, da die Pfarrerdienstwohnung und der angegliederte Gartenanteil der öffentlichen Nutzung entzogen sind und wie eine privatwirtschaftliche Vermietung zu werten sind. Analog ist aus Sicht der Verwaltung das Grundstück Pulsnitzer Straße 8, FlSt. 59a, zu bewerten. Im Zuge der Gleichbehandlung kirchlicher Einrichtungen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, dass für die Flurstücke 438/i (August-Bebel-Str. 7) und Fl. 438/h der Gmk. Radeberg (August-Bebel-Straße), welche im Eigentum der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten Norddeutscher Verband stehen, ebenfalls von der Ausübung des Ermessens Gebrauch gemacht wird, von der Erhebung des Ausgleichsbetrages abzusehen. Mit Baugenehmigung vom 19.05.2015 wurde der Nutzungsänderung der bis dahin noch bestehenden Hausmeisterwohnung als weitere Räume für die Kirchgemeinde zugestimmt. Somit ist gemäß den vorliegenden Grundrissplänen das gesamte Gebäude einer öffentlichen Nutzung durch die Kirchgemeinde unterlegen. Für die Grundstücke des Landkreises Bautzen, Gymnasium und Turnhalle (Flurstücke 157/4, 182/2, 187/2, 1077/2 und 1077/3 d. Gmk. Radeberg) als Gemeinbedarfsflächen, ist ebenfalls das öffentliche Interesse des dauerhaften Fortbestandes der Einrichtungen gegeben. Mit dem vollendeten Sanierungs- und Neubauvorhaben des Gymnasiums im Jahr 2000 und dem Neubau der Sporthalle Dr.-Albert-Dietze-Str. 1 sind die Sanierungsziele gemäß Rahmenplan an diesem Standort erreicht. Die dauerhafte öffentliche Nutzung dieser Gebäude als Bildungseinrichtung rechtfertigt auch in diesem Fall das Absehen von der Erhebung der Ausgleichsbeträge.