Beschluß 62/16 vom 28.09.2016 (Beschlußvorlage 64/16)
Betreff
Bebauungsplan Nr. 66 "Gewerbefläche Dammweg 15" - Abwägungsbeschluss - Beschluss zur Änderung des räumlichen Geltungsbereiches - Beschluss zur Änderung des Verfahrens - Billigungsbeschluss - Beschluss zur Offenlage
Beschlußtext
- Der Abwägungsvorschlag zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird in allen Punkten beschlossen.
- Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 66 wird geändert. Er umfasst die Flurstücke 1174/3, 1176/3, 1185, 1188/10, 1188/11, 1190/3 und 1547/10 sowie Teile der Flurstücke 1174/48, 1190/2 und 1547/9 der Gemarkung Radeberg. Die Grenze des ca. 6,4 ha großen räumlichen Geltungsbereiches ist in der Planzeichnung Teil A.1 zeichnerisch festgesetzt. Der erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich wird auf dem Flurstück 1455/15 der Gemarkung Radeberg umgesetzt und ist auf Planzeichnung A.2 zeichnerisch festgesetzt.
- Das Verfahren wird geändert. Das Verfahren wird nach dem Regelfahren nach den Bestimmungen der §§ 3 und 4 BauGB weiter geführt.
- Der Entwurf des B - Planes Nr. 66 "Gewerbefläche Dammweg 15" in der Fassung vom 26.08.2016, bestehend aus den Planzeichnungen A 1 und A 2, dem Textteil Teil B sowie der beigefügten Begründung Teil C 1 und dem beigefügten Umweltbericht Teil C 2, wird gebilligt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Offenlage nach den Bestimmungen von §§ 3 und 4 BauGB durchzuführen.
Begründung
Es ist ein Planstand erreicht, der den Billigungsbeschluss möglich macht. Die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches war erforderlich, um die max. zulässigen flächenbezogenen Schalleistungspegel des benachbarten Gewerbegrundstückes ebenfalls verbindlich festzusetzen. Ohne Betrachtung der Lärmquellen des Nachbargrundstückes ist eine Festsetzung für die zu betrachtende Fläche des ursprünglichen Geltungsbereiches des B - Planes Nr. 66 nicht möglich. Auf Grund der damit entstehenden Plangebietsgröße ist das Verfahren nach den Bestimmungen von § 13 a BauGB nicht mehr anwendbar. Alle Gutachten, Anlagen 1 - 4 der Begründung, liegen im Bürgerbüro zur Einsichtnahme bereit.