Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015 des Eigenbetriebs Stadtwirtschaftshof
Gemäß § 34 SächsEigBVO beschließt der Stadtrat
Nach § 31 Abs. 1 SächsEigBVO hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 31 Abs. 2 SächsEigBVO ist der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister hat diese Unterlagen unverzüglich dem mit der überörtlichen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzuleiten. Der Jahresabschluss wurde am 14.04.2016 aufgestellt. Nach § 34 Abs. 1 SächsEigBVO stellt der Stadtrat den Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung fest. Die mit der Jahresabschlussprüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierte den Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die örtliche Prüfung empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses. Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt