Beschluß 40/16 vom 22.06.2016 (Beschlußvorlage 41/16)
Betreff
Bebauungsplan Nr. 71 "Wohnbebauung am Sommerweg, Großerkmannsdorf" - Aufstellungsbeschluss
Beschlußtext
- Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 71 "Wohnbebauung am Sommerweg, Großerkmannsdorf" wird beschlossen. Zum räumlichen Geltungsbereich gehören folgende Flurstücke der Gemarkung Großerkmannsdorf: Flstck. 268/2, 269/2, T.v. 195/8, T.v. 268/1, T.v. 269/1. Maßgebend ist die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereiches der Planzeichnung. Der räumliche Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ~ 0,77 ha, wovon eine Fläche von ~0,6 ha (~ 60 m Tiefe ab Sommerweg) als Baufläche entwickelt werden soll. Die restliche Fläche soll als Ausgleichsfläche eine Ortsrandeingrünung schaffen. Ziel: Entwicklung eines kleinen allgemeinen Wohngebietes für Einfamilienhausbebauung.
- Es wird das Verfahren nach § 13a BauGB, Bebauungspläne der Innenentwicklung, angewendet. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.
- Die Darstellungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes (Art der baulichen Nutzung) ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragssteller einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, der die Übernahme aller Kosten, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes stehen (Planungshonorar für die Bauleitplanung einschließlich aller erforderlichen Gutachten, Kosten der Vervielfältigung für Beschlussvorlagen und Beteiligung der Behörden, TÖB und der Öffentlichkeit) und aller Kosten für die Realisierung des Gebietes (Kosten der Planung und Herstellung der Erschließung und der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen) regelt.
Begründung
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist eine ~ 50 m tiefe Fläche nordöstlich des Sommerweges als Baufläche - MI dargestellt. Für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes muss die Darstellungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes (Art der baulichen Nutzung) im Wege der Berichtigung angepasst werden.