Festsetzung des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2016 des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung Radeberg
Der Stadtrat setzt den nach § 16 SächsEigBVO aufgestellten Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2016 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg wie folgt fest.
Die Große Kreisstadt Radeberg führt zur Erledigung der ihr obliegenden Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung einen Eigenbetrieb nach § 95 SächsGemO. Gemäß § 16 Abs. 1 SächsEigBVO ist für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und aus einer Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Gemeinde als Anlage beizufügen (§ 16 Abs. 1 SächsEigBVO). Die Pflicht, den Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan beizufügen ergibt sich ebenso aus § 1 Abs. 3 Nr. 6 KomHVO - Doppik. Dieser Wirtschaftsplan wird dem nächsten Haushaltsplan als Anlage beigefügt. Dem Wirtschaftsplan ist ein Vorbericht (§ 17 SächsEigBVO) beizufügen. Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen (§ 20 Abs. 3 Sächs EigBVO).