4. Änderungssatzung der Abwassersatzung
Der Stadtrat beschließt die als Anlage beigefügte 4. Änderungsatzung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Radeberg vom 26.10.2006.
Am 26.02.2014 beschloss der Stadtrat mit SR096-2014 die 3. Änderungssatzung der Abwassersatzung von Radeberg. Deren Grundlage war die Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2011-2015 sowie die Nachberechnung des Kalkulationszeitraumes 2006-2010. Die Gebührenkalkulation sah Gebührensätze inkl. der Kostenüber- und Kostenunterdeckungen aus dem Zeitraum 2006-2010 von 2,17 EUR/m³ Abwasser für die Teilleistung Schmutzwasserentsorgung (Schmutzwasser) und 0,30 EUR/m² versiegelter Grundstücksfläche für die Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung (Niederschlagswasser) vor, welche so auch beschlossen wurden. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 3 SächsGemO wurde die Änderungssatzung der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Die Rechtsaufsicht (RAB) ist der Meinung, die Gebührensätze sind rechtswidrig. Daher kann die RAB die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht bestätigen. Die Begründung ist folgende: Da der einheitliche Gebührensatz den Zeitraum 2011-2015 betrifft, die Änderungssatzung aber erst zum 01.01.2014 in Kraft trat, galten die Gebührensätze des Zeitraumes 2006-2010 (2,53 EUR/m³ Abwasser für Schmutzwasser und 0,48 EUR/m² versiegelter Grundstücksfläche für Niederschlagswasser) bis zum 31.12.2013 fort. Somit sind in den Jahren 2011-2013 zu hohe Gebühren erhoben worden. Die Verwaltung wollte diese Tatsache durch die Nachberechnung des Zeitraumes 2011-2015 heilen. Die RAB konnte diesem Vorschlag nicht folgen. Daher schlägt die RAB zwei Varianten vor, um die Rechtmäßigkeit wieder herzustellen. Zum einen könnte der laufende Kalkulationszeitraum abgebrochen werden (entweder 2013 oder 2014) und eine Neukalkulation (ab 2014 bzw. 2015) bei Ausgleich der Kostenüberdeckungen 2006-2010 und 2011-2013 (bzw. 2014) erfolgen. Hier sieht die Verwaltung rechtliche Bedenken, da gem. § 10 Abs. 2 SächsKAG festgestellte Kostenüberdeckungen (KÜD) innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen sind. Das Heißt, dass die festgestellten KÜD aus 2006-2010 bis 2015 ausgeglichen werden müssen. Bei einer neuen Kalkulation für 2014-2018 bzw. 2015-2019 würden Teile aus der KÜD durch die Berechnung einer einheitlichen Gebühr über den gesamten Zeitraum auch 2015 noch ausgeglichen werden. Zum anderen könnten die Gebühren für 2014 und 2015 zum Ausgleich der zu hohen Einnahmen in 2011-2013 gemindert werden. Hier würde der Kalkulationszeitraum 2011-2015 nicht verändert und die KÜD aus 2006-2015 können gesetzeskonform bis 2015 ausgeglichen werden. Diese Variante wird von der Verwaltung vorgeschlagen. Die Berechnung ergibt sich wie folgt:
Abwassergebühr der Teilleistung Schmutzwasserentsorgung Jahr tats. Gebühr Gebühr nach Kalkulation Differenz KÜD 2011-2013 neue Gebühr I II III IV V VI II ./. III -?(IV) /2 III + V EUR/m³ EUR/m³ EUR/m³ EUR/m³ EUR/m³ 2011 2,53 2,17 0,36 2012 2,53 2,17 0,36 2013 2,53 2,17 0,36 2014 2,17 -0,54 1,63 2015 2,17 -0,54 1,63 1,08 -1,08 Abwassergebühr der Teilleistung Niederschlagswasserentsorgung Jahr tats. Gebühr Gebühr nach Kalkulation Differenz KÜD 2011-2013 neue Gebühr I II III IV V VI II ./. III -?(IV) /2 III + V EUR/m² EUR/m² EUR/m² EUR/m² EUR/m² 2011 0,48 0,30 0,18 2012 0,48 0,30 0,18 2013 0,48 0,30 0,18 2014 0,30 -0,27 0,03 2015 0,30 -0,27 0,03 0,54 -0,54Die Höhe der Gebühren ist mit der RAB abgestimmt. Die kostendeckenden Gebührensätze der Kalkulation für 2011-2015 ergaben (ohne Verrechnung KÜD aus Vorjahren) 2,39 EUR/m³ Abwasser für Schmutzwasser und 0,39 EUR/m² versiegelter Grundstücksfläche für Niederschlagswasser. Das heißt, dass mit der neuen Kalkulation für 2016-2020 ab 2016 erheblich höhere, kostendeckende Gebührensätze entstehen werden. Ob für den Zeitraum 2011-2015 erneut Kostenüberdeckungen entstehen werden, die im Zeitraum 2016-2020 ausgeglichen werden müssen, ist derzeit noch unklar. Dies wird die Nachberechnung des Zeitraumes 2011-2015 zeigen. Eine weitere Folge dieser Änderung ist, dass die Gebührenbescheide für die Teilleistung Niederschlagswasser für 2014 neu bekannt gegeben werden müssen. Etwaige Guthaben können ausgezahlt oder mit zukünftigen Forderungen verrechnet werden. Für die Teilleistung Schmutzwasser sind die Folgen geringer, da bisher für 2014 für den Großteil nur Vorauszahlungen geleistet wurden. Der Bescheid für 2014 ergeht erst mit der Abrechnung in 2015. Für die Großeinleiter und bei Eigentumswechseln müssen ebenfalls die Bescheide geändert werden.
Anlage/n
4. Änderungssatzung Abwassersatzung