Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Radeberg
Der Stadtrat beschließt beiliegende Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Radeberg mit den Änderungen.
Durch die Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und die Einführung der Doppik sind Anpassungen der Hauptsatzung notwendig. Die Überarbeitung der Satzung orientiert sich an dem Hauptsatzungsmuster des SSG. Bis zum § 3 wurden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen. Die Besetzung der Ausschüsse (§ 4 (2)) sollte die Mandatsverteilung im Stadtrat widerspiegeln. Hier ergäbe sich folgende Verteilung:
CDU 3 Sitze
SPD/Grüne 2 Sitze
Freie Wähler 2 Sitze
Die Linke 1 Sitz.
Unbenommen davon bleibt eine Einigung über die Zusammensetzung. Die Aufgaben der beschließenden Ausschüsse (§ 4(3)) wurden den Rahmenbedingungen der Doppik angepasst. Die ursprünglichen Absätze 4 und 5 des § 4 wurden im neuen § 5 zusammengefasst und ergänzt. Die Bestimmungen ergeben sich aus § 41 Abs. 3 und 4 SächsGemO und haben insoweit keine konstituive Wirkung. Im § 6 Aufgaben des Verwaltungsausschusses wurden im Absatz 2 Änderungen in der Nomenklatur des Personalrechts und des Haushaltsrechts beachtet. Gemäß § 45 SächsGemO kann die Bildung eines Ältestenrates in der Hauptsatzung festgelegt werden; die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung. Aufgrund praktischer Erfahrungen und vorliegender Tatsachen wurden die Aufgaben des Oberbürgermeisters im § 11 Abs. 1 minimiert. Im Absatz 2 wird die Bewirtschaftung des Haushaltsplanes innerhalb des festgesetzten Budgets weitgehend auf den Oberbürgermeister übertragen. Dies entspricht dem Grundgedanken der Steuerung eines doppischen Haushaltes. Ausgenommen sind Maßnahme- und Vergabeentscheidungen, deren Wertgrenzen mit denen der beschließenden Ausschüsse korrespondieren. § 54 SächsGemO regelt neu, dass Gemeindebedienstete als Verhinderungsvertreter für Verwaltungstätigkeiten bestellt werden können. Dies wurde teilweise bereits so praktiziert. § 15 Einwohnerantrag wurde eingefügt. Die Quoren für die Anberaumung einer Einwohnerversammlung, den Einwohnerantrag und das Bürgerbegehren wurden auf 10 v.H. festgelegt. Die Hauptsatzung muss mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrates beschlossen werden.