Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
Der Stadtrat stellt fest, dass für Herrn Roland Sommer ein Hinderungsgrund nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsGemO vorliegt. Gemäß § 34 Abs. 2 SächsGemO rückt als festgestellte Ersatzperson Herr Lutz Schöffl nach.
Aus gesundheitlichen Gründen kann Herr Roland Sommer das Ehrenamt als Stadtrat nicht annehmen. Als Ersatzperson rückt Herr Lutz Schöffl nach.