Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen nach § 73 Abs. 5 SächsGemO
Der Stadtrat beschließt die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen nach § 73 Abs. 5 SächsGemO gemäß Anlage von insgesamt 200,00 EUR.
Seit dem 01.01.2014 ist die Annahme jeglicher Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen nach § 73 Abs. 5 SächsGemO durch den Stadtrat zu beschließen. Gemäß Beschluss Nr. SR093-2014 wird die Annahme der folgenden Spenden o.ä. von im Einzelwert bis zu 100,00 EUR in zusammengefasster Form pauschal beschlossen.