Festsetzung des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2014 des Eigenbetriebs Abwasserentsorgung Radeberg
Der Stadtrat setzt den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2.014 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg wie folgt fest.
Summe Erträge | 4.026.330,00 EUR |
Summe Aufwendungen | 3.897.252,00 EUR |
Ergebnis | 129.078,00 EUR |
Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit | 287.528.00 EUR |
Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit | 2.227.612,00 EUR |
Mittelzufluss aus Finanzierungstätigkeit | 838.869.00 EUR |
Gesamt | -1.101.216,00 EUR |
Die Große Kreisstadt Radeberg führt zur Erledigung der ihr obliegenden Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung einen Eigenbetrieb nach § 95 SächsGemo. Gemäß § 95 Abs. 1 Ziffer 2 SächsGemo i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemo ist der Stadtrat beschließendes Organ. Die Vorberatung erfolgt gemäß § 6 der Hauptsatzung von Radeberg sowie § 8 Abs. 1 SächsEigBG durch den Technischen Ausschuss als Betriebsausschuss des Eigenbetriebes. Gemäß § 15 Abs. 1 SächsEigBG ist für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und aus einer Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Gemeinde als Anlage beizufügen (§ 15 Abs. 1 SächsEigBG). Die Pflicht, den Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan beizufügen ergibt sich ebenso aus § 1 Abs. 3 Nr. 6 KomHVO-Doppik. Dem Wirtschaftsplan ist ein Vorbericht (§ 3 SächsEigBVO) beizufügen. Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen (§ Abs. 3 Sächs EigBVO).