Außerplanmäßige Aufwendung und Auszahlung - Erneuerung Treppenhausgeländer Pestalozzi-Oberschule
Der Stadtrat beschließt die außerplanmäßige Aufwendung und Auszahlung für die Erneuerung der Treppenhausgeländer in der Pestalozzi-Oberschule für 2014 in Höhe von 109.976,56 €.
Im Rahmen der jährlichen sicherheitstechnischen Überprüfung der Pestalozzi-Oberschule wurde der Zustand der Treppenhausgeländer als nicht zulässig eingestuft. Die Mindesthöhe der Treppenhausgeländer wird entsprechend der sächsischen Schulbaurichtlinie nicht eingehalten. Seitens mehrerer Begutachter (Unfallkasse, TÜV, Fachkraft für Arbeitssicherheit) wird das vorhandene Treppenhausgeländer als erhöhtes Unfallrisiko eingeschätzt. Im Zeitraum 2010 bis 2013 wurden verschiedene Varianten unter Einbeziehung von TÜV, LRA Bautzen, Denkmalpflege, Unfallkasse und dem Architekturbüro Dauphin erörtert. Mit Vorlage der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 20.09.2013 ist die normengerechte Erneuerung der Treppenhausgeländer möglich. Vorgesehen ist die Errichtung einer 1,10 m hohen Glasscheibe als Absturzsicherung vor dem denkmalgeschützten Treppenhausgeländer und die Erneuerung der Handläufe. Im Oktober 2013 erfolgte die Ausschreibung der notwendigen Metall- und Glasbauarbeiten mit Submission zum 07.11.2013. Nach Auswertung der vorliegenden Angebote und Rücksprache bei den ausführenden Firmen ist es entgegen der ursprünglichen Vorstellung nicht möglich, die Arbeiten in 2013 zu beginnen bzw. fertig zustellen. Die veranschlagten Mittel im Ergebnishaushalt können nicht in das Folgejahr übertragen werden. Daher ist es notwendig, mit diesem Beschluss die Mittel für 2014 zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO ist die außerplanmäßige Aufwendung und Auszahlung zulässig, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen unabweisbar sind und ein geplanter Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Die Unabweisbarkeit ergibt sich aus den Forderungen des Unfall- und Gesundheitsschutzes zur Abstellung des erhöhten Unfallrisikos. Derzeit kann die Deckung der Aufwendung und Auszahlung noch nicht benannt werden. Jedoch entsteht durch diese keine erhebliche Erhöhung des geplanten Fehlbetrages. Entsprechend der Orientierungsdaten für 2014 kann mit Mehrerträgen im kommenden Haushaltsjahr gerechnet werden. Sollte der Bescheid über den Finanzausgleich 2014 entsprechend positiv ausfallen, wird die allgemeine Schlüsselzuweisung zur Deckung dieser außerplanmäßigen Aufwendung herangezogen.