Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg
Gemäß § 19 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes beschließt der Stadtrat den Jahresgewinn in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
Nach § 17 Abs. 1 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG ist der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister hat diese Unterlagen unverzüglich dem mit der überörtlichen Prüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zuzuleiten. Der Jahresabschluss wurde am 16.10.2013 und damit verspätet durch die beauftragte Steuerberatungsgesellschaft aufgestellt. Nach § 19 Abs. 1 SächsEigBG stellt der Stadtrat den Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung fest. Auf Grund der späten Aufstellung des Jahresabschlusses war die Einhaltung dieser Frist nicht mehr möglich. Die mit der Jahresabschlussprüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testierte den Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die örtliche Prüfung empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses. Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt