Festsetzung des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2014 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof
Der Stadtrat setzt den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2014 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof Radeberg wie folgt fest.
Summe Erträge | 1.025.660,00 EUR |
Summe Aufwendungen | 1.023.755,00 EUR |
Ergebnis | 1.905,00 EUR |
Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit | 66.905,00 EUR |
Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit | 68.000,00 EUR |
Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit | 0,00 EUR |
Gesamt | -1.095,00 EUR |
Die Große Kreisstadt Radeberg führt zur Erledigung der ihr obliegenden Pflichten der Grünflächenpflege, des Winterdienstes, der Papierkorbentleerung, der Unterhaltung von Buswartehäuschen und Gemeindestraßen (Beseitigung von Kleinschäden), der Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen sowie Hausmeistertätigkeiten an Schulen einen Eigenbetriebes nach § 95 SächsGemo. Gemäß § 95 Abs. 1 Ziffer 2 SächsGemo i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemo ist der Stadtrat beschließendes Organ. Die Vorberatung erfolgt gemäß § 6 der Hauptsatzung von Radeberg sowie § 8 Abs. 1 SächsEigBG durch den Technischen Ausschuss. Gemäß § 15 Abs. 1 SächsEigBG ist für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen und vom Gemeinderat zu beschließen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und auseiner Stellenübersicht und ist dem Haushaltsplan der Gemeinde als Anlage beizufügen ( § 1 5 Abs. 1 SächsEigBG). Die Pflicht, den Wirtschaftsplan dem Haushaltsplan beizufügen ergibt sich ebenso aus § 1 Abs. 3 Nr. 6 KomHVO-Doppik. Dem Wirtschaftsplan ist ein Vorbericht (§ 3 SächsEigBVO) beizufügen. Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zu Grunde zu legen (§ Abs. 3 Sächs EigBVO).