Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg
Gemäß § 19 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes beschließt der Stadtrat
Der Eigenbetrieb Alten- und Pflegeheim Radeberg wurde durch Satzung mit Wirkung ab 01.01.1992 gegründet. Bis 31.12.1991 wurde diese Aufgabe im Haushalt der Stadt Radeberg nachgewiesen. Das Anlagevermögen des Aufgabenbereiches Unterbringung einschließlich Pflege und Betreuung alter sowie pflegebedürftiger Menschen wurde zum 01.01.1992 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und wird ab diesem Zeitpunkt nach § 91 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Alten- und Pflegeheim Radeberg ab 01.01.1992 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG). Nach § 17 Abs. 1 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG ist der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister hat diese Unterlagen unverzüglich zur Jahresabschlussprüfung und zur örtlichen Prüfung weiter zu leiten. Die Jahresabschlussprüfung testierte den Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die örtliche Prüfung empfiehlt dem Stadtrat, die Feststellung des Jahresabschlusses. Der Gewinnvortrag ist nunmehr aufgebraucht. Nach § 4 SächsEigBVO kann ein festgestellter Jahresverlust bis zu drei Jahre vorgetragen werden. Ein nicht vorgetragener Verlust ist aus dem Eigenkapital auszugleichen.
Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt
Stadträte oder beratende Mitglieder des Verwaltungsausschusses, die den Bericht über die Jahresabschlussprüfung sowie die örtliche Prüfung dennoch haben möchten, können in der Kämmerei je ein Exemplar erhalten.