Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 des Eigenbetriebes Stadtwirtschaftshof Radeberg
Gemäß § 19 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes beschließt der Stadtrat
Der Eigenbetrieb Stadtwirtschaftshof wurde durch Satzung mit Wirkung ab 01.02.1998 gegründet. Bis 31.01.1998 wurde diese Aufgabe im Haushalt der Stadt Radeberg nachgewiesen. Das Anlagevermögen des Aufgabenbereiches Stadtwirtschaftshof wurde zum 01.02.1998 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und wird ab diesem Zeitpunkt nach § 91 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Stadtwirtschaftshof ab 01.02.1998 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG). Nach § 17 Abs. 1 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG ist der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Jahresabschluss ist fristgerecht aufgestellt worden. Der Bürgermeister hat diese Unterlagen unverzüglich zur Jahresabschlussprüfung und zur örtlichen Prüfung weiter zu leiten. Gemäß § 19 SächsEigBG hat der Gemeinderat den Jahresabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des Berichts über die Jahresabschlussprüfung und der örtlichen Prüfung festzustellen. Auf Grund terminlicher Schwierigkeiten mit den Prüfungsgesellschaften konnte diese Frist nicht eingehalten werden. Die Jahresabschlussprüfung testierte den Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die örtliche Prüfung empfiehlt dem Stadtrat, die Feststellung des Jahresabschlusses.