2. Verlängerung der Frist für die Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof" um 1 Jahr in Anwendung von § 17 Abs. 2 BauGB
Die Geltungsdauer der am 05.10.2007 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 31 "Eschebach - Gewerbehof" wird zur Sicherung der Ziele der Planung auf Grund der besonderen Umstände dieser Planung in Anwendung von § 17 Abs. 2 BauGB zum 2. Mal um 1 Jahr verlängert. Die Gültigkeit dieser Veränderungsperre verlängert sich somit bis einschließlich 05.10.2011.
Für die Erarbeitung des einfachen Bebauungsplanes "Eschebach - Gewerbehof und auf Grund der städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Besitzer dieses Areals, sind die Erarbeitung umfangreicher Gutachten als Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplanes erforderlich. Zu diesen Gutachten gehören unter anderem das Einzelhandelskonzept und ein Lärmgutachten mit erforderlichen Verkehrszählungen an den 4 begrenzenden Straßen als Grundlage für deren Erarbeitung. Die Ergebnisse der Beratungen der Arbeitsgruppe "Einzelhandel" (erneut gegründet im April 2010, unter anderem auf Grund des erneuten Antrages des Investors zur Entwicklung dieses Areals für großflächigen Einzelhandel - abweichend von den Aussagen des Einzelhandelskonzeptes -) und deren Legitimation durch die politischen Gremien der Stadt Radeberg, mussten unter anderem als Grundlage für die Erarbeitung des Bebauungsplanes abgewartet werden. Zur Sicherung der Ziele der Planung, ist eine erneute Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes "Eschebach - Gewerbehof" unerlässlich.