Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2009 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg
Gemäß § 19 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes beschließt der Stadtrat
Der Eigenbetrieb Abwasserentsorgung wurde durch Satzung mit Wirkung ab 01.01.1997 gegründet. Bis 31.12.1996 wurde diese Pflichtaufgabe der Abwasserentsorgung nach § 63 Abs. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) im Haushalt der Stadt Radeberg nachgewiesen. Das Anlagevermögen des Aufgabenbereichs Abwasserentsorgung einschließlich anteiliger Schulden wurde zum 01.01.1997 aus dem übrigen Stadtvermögen ausgegliedert und wird ab diesem Zeitpunkt nach § 91 Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) als Sondervermögen verwaltet und nachgewiesen. Geführt wird das Sondervermögen Abwasserentsorgung ab 01.01.1997 nach § 95 SächsGemO als Eigenbetrieb der Stadt Radeberg nach Sächsischem Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG). Am 01.01.1999 wurden dem Eigenbetrieb die Abwasser-Aufgabenbereiche der in die Stadt eingegliederten Gemeinden Großerkmannsdorf und Ullersdorf übergeben. Nach § 17 Abs. 1 SächsEigBG hat die Betriebsleitung zum Schluss des Geschäftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Gemäß § 17 Abs. 2 SächsEigBG ist der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister vorzulegen. Der Bürgermeister hat diese Unterlagen unverzüglich zur Jahresabschlussprüfung und zur örtlichen Prüfung weiter zu leiten. Der Jahresabschluss 2009 wurde mit Datum 30.04.2010 erstellt. Die zur Jahresabschlussprüfung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Bestellung per Stadtratsbeschluss vom 31.03.2010 und Beauftragung per Schreiben vom 07.04.2010) führte die Prüfungsarbeiten im August durch. Die zur örtlichen Prüfung vom Stadtrat am 23.09.2009 bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfte ebenfalls im August 2010. Im Rahmen der Abspaltung zur Aufnahme hat die berichtende LiSka Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Auftrag im Rahmen der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§ 123 UmwG) übernommen. Die Jahresabschlussprüfung testierte den Jahresabschluss mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die örtliche Prüfung empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses.
Die den Beschluss begründenden Unterlagen werden wie folgt verteilt