Beendigung ehrenamtlicher Tätigkeit gemäß § 1 8 SächsGemO
Der Stadtrat stellt das Ausscheiden des Stadtrates, Herrn Christoph Klaer, aus wichtigem Grund gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SächsGemO zum 25.08.2010 fest.
Mit Schreiben vom 09.08.2010 bat Herr Christoph Klaer um Zustimmung zur Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SächsGemO. Da Herr Klaer seit 1999, also mehr als zehn Jahre, dem Stadtrat angehört, liegt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO ein wichtiger Grund vor. Da die Feststellung des wichtigen Grundes nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 SächsGemO bereits gegeben ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 SächsGemO. Das Ausscheiden ist vom Stadtrat mit Beschluss festzustellen. Entsprechend dem Wahlergebnis aus dem Jahr 2009 rückt Herr Patrick Hoppstock als nächste Ersatzperson in den Stadtrat nach.