1. Änderung des Gesellschaftsvertrages der WVR Wärmeversorgung GmbH Radeberg
Der Stadtrat beschließt die änderung des § 7 Nr. 1 des Gesellschaftervertrages der WVR Wärmeversorgung GmbH Radeberg:
§ 7 Aufsichtsrat
1. Die Gesellschaft bildet einen Aufsichtsrat. Er besteht aus vier Mitgliedern, die vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Radeberg bestellt werden.
Das Verwaltungsgericht Dresden (VG) hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2007 (7 K 1321/06) entschieden, dass zumindest in den Fällen, in denen die Gemeinde alleiniger Gesellschafter ist, und es daher selbst in der Hand hat, den Gesellschaftsvertrag so zu gestalten, dass ihr ein Entsenderecht für alle Aufsichtsratsmitglieder zusteht, sie das Bestimmungsrecht des Gemeinderates nicht dadurch beschränken darf, dass sie im Gesellschaftsvertrag geborene Aufsichtsratsmitglieder festlegt. Da die Stadt Radeberg alleiniger Gesellschafter der WVR Wärmeversorgung GmbH Radeberg ist, muss § 7 des Gesellschaftervertrages geändert werden.