Beschluß 109/09 vom 25.11.2009 (Beschlußvorlage 131/09)
Betreff
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Wohngebiet Pillnitzer Str. West, Südteil" - Aufstellungsbeschluss
Beschlußtext
- Die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 "Wohngebiet Pillnitzer Str. West, Südteil" wird beschlossen. Ziele der 3. Änderung sind,
- für die ehemaligen Quartiere 4 und Teile von 5 (neben der Einkaufseinrichtung) des rechtskräftigen B - Planes Nr. 4 die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Bebauung mit Einfamilienhäusern (allgemeines Wohngebiet) zu erarbeiten,
- für die noch nicht vollständig bebauten Quartiere eine einheitliche planungsrechtliche Grundlage zu schaffen.
Zum Geltungsbereich gehören folgende Flurstücke der Gemarkung Radeberg:
1218/9, Teile von 1218/35, 1220/37, Teile von 1220/23, Teile von 1221/27, 1221/59, Teile von 1220/49, Teile von 1221/60, 2183/1, 1221/3, 1221/18, 1222/2, 1223/6, 1224 a, 1548/14, 1223/25, 1223/26, 1548/15, 1248/16, 1248/17, 1224/14, 1224/13, 1225/2, 1225/7, 1226/2, Teile von 1226/3, 1226/4, 1225/5, 1224/8, 1224/9, 1223/3, 1224/7, Teile von 1223/14, 1223/23,1223/24, 1222/13,2192, 2191,2190, 2189, 2188, 2187, 2186, 2185, 1224/10, 1223/12, 2196, 1223/10, 1224/12, 1222/9, 2246, 2239, 1222/5, 1221/23, 1221/13, 1221/121220/19, 2245, 1220/17, 1220/13, 1218/19, 1220/7, 1218/11, 1218/181212/4, Teile von 1220/10.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 3,94 ha. Bei der Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 ist eine max. Grundfläche von ca. 1,6 ha möglich. - Die Änderung des Bebauungsplanes dient der Innenentwicklung von Radeberg. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 unter Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB in Verbindung mit dem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen.
Begründung
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 4 "Wohngebiet Pillnitzer Str. West, Südteil" liegt in der Stadtverwaltung Radeberg, Bauamt, Frau Vogel zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten des Bauamtes bereit.
Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 4 ist weitestgehend bebaut. Um den Aufwand der Änderung auf das zwingend erforderliche Maß zu begrenzen und diese im Verfahren nach § 13 a BauGB durchführen zu können, wird der Geltungsbereich auf jene Flächen reduziert, für deren Bebauung als Voraussetzung ein Bauleitplan erforderlich ist. Das Quartier 4 ermöglicht nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes eine Bebauung mit Geschosswohnungsbau und die Teilfläche des Quartiers 5 wäre nach den vorhanden Änderungen des Bebauungsplanes in diesem Bereich nicht mehr bebaubar, da die festgesetzten max. zulässigen Verkaufsflächen bereits durch den entstandenen Einkaufsmarkt ausgeschöpft wurden. Um diese innerstädtischen Grundstücksflächen zukünftig vermarkten und bebauen zu können, empfiehlt die Verwaltung, hier die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine ergänzende Bebauung mit Einfamilienhäusern zu schaffen.