Beschluß 104/09 vom 25.11.2009 (Beschlußvorlage 124/09)
Betreff
Festsetzung des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2010 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg
Beschlußtext
Der Stadtrat setzt den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten und als Anlage zur Beschlussvorlage beigefügten Wirtschaftsplan sowie Vorbericht für das Wirtschaftsjahr 2010 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg wie folgt fest.
- Summe der Erträge und Aufwendungen im Erfolgsplan einschließlich des voraussichtlichen Gewinns/Verlusts
| EUR |
Summe Erträge | 5.400.370,00 |
Summe Aufwendungen | 3.494.615,00 |
Gewinn | 1.905.755,00 |
- Summe der Einzahlungen und der Auszahlungen sowie Angabe der Mittelzu- und Mittelabflüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit
laufende Geschäftstätigkeit | EUR |
Summe Einzahlungen | 3.731.640,00 |
Summe Auszahlungen | 2.410.915,00 |
Mittelzu-/Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit | 1.320.725,00 |
Investitionstätigkeit | EUR |
Summe Einzahlungen | 222.850,00 |
Summe Auszahlungen | 516.145,00 |
Mittelzu-/Mittelabfluss aus Investitionstätigkeit | -293.295,00 |
Finanzierungstätigkeit | EUR |
Summe Einzahlungen | 0,00 |
Summe Auszahlungen | 1.242.040,00 |
Mittelzu-/Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit | -1.242.040,00 |
Gesamt | EUR |
Summe Einzahlungen | 3.954.490,00 |
Summe Auszahlungen | 4.169.100,00 |
Mittelzu-/Mittelabfluss aus Finanzierungstätigkeit | -214.610,00 |
- Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 0,00 EUR.
- Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 0,00 EUR.
- Höchstbetrag der Kassenkredite 500.000,00 EUR.
Begründung
Die Große Kreisstadt Radeberg führt zur Erledigung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung entsprechend § 63 Abs. 2 SächsWG einen Eigenbetrieb nach § 95 SächsGemO. Gemäß § 95 Abs. 1 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO ist der Stadtrat beschließendes Organ. Die Vorberatung erfolgt gemäß § 6 der Hauptsatzung von Radeberg durch den Technischen Ausschuss. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachem Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Da das Sächsische Eigenbetriebsgesetz hier insofern von der Sächsischen Gemeindeordnung abweicht, als dass die Planung für zwei Wirtschaftsjahre nicht möglich ist, erfolgte die Festsetzung des Wirtschaftsplanes für 2010 nicht bereits mit Beschluss der Haushaltssatzung der Jahre 2009/2010, sondern in diesem Jahr. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan, der Finanzplanung und, soweit erforderlich, aus einer Stellenübersicht.
Am 10. Juli 2009 wurde das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes vom 26. Juni 2009 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht und trat am 11. Juli 2009 in Kraft. Wesentliche Änderung, den Wirtschaftsplan betreffend, ist die Erstellung eines Liquiditätsplanes anstatt eines Vermögensplanes sowie die Einbeziehung der Finanzplanung als festen Bestandteil des Wirtschaftsplanes (vorher als Anlage beizufügen). Die Änderung der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung wurde jedoch noch nicht vollzogen. Daher erfolgt der Beschluss über die Festsetzung des Wirtschaftsplanes nach dem derzeit existierenden Referentenentwurf mit Änderungen, welche in Absprache mit dem Sächsischen Staatsministerium des Inneren und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag erfolgten.