7. Änderung des Bebauungsplanes "Am Heiderand", OT Großerkmannsdorf - Aufstellungsbeschluss
In jüngster Zeit besteht verstärkt im Bebauungsplangebiet "Am Heiderand", OT Großerkmannsdorf, der Wunsch, Schwimmingpools im Garten errichten zu wollen. Diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. Auf Grund der kleinen Baufenster ist deren Errichtung im Baufenster neben dem Gebäude in aller Regel auch nicht realisierbar. Zu Gunsten einer freieren Entscheidung über die Nutzbarkeit der Grundstücke, schlägt die Verwaltung vor, die Nebenanlagen generell auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zuzulassen. Die Obergrenze der Grundflächenzahl bleibt unverändert, so dass durch diese Entscheidung trotzdem keine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksflächen möglich ist.
Für die festgesetzte "Fläche für Gemeinbedarf (Kindergarten)" auf Flstck. 723 besteht kein Bedarf zur Realisierung. Der vorhandene Kindergarten im Dorf verfügt über ausreichende Kapazitäten, den Bedarf, der durch das neue Wohnbaugebiet erzeugt wurde, zu decken. Die Verwaltung schlägt vor, die Art der baulichen Nutzung für Flstck. 723 in "Allgemeines Wohngebiet" zu ändern. Mit dieser Änderung bestünde die Möglichkeit, auch diese Fläche zu parzellieren und bei Bedarf an Bauherren für Einfamilienhausbebauung zu veräußern. Die Errichtung eines Kindergartens ist auch im Allgemeinen Wohngebiet zulässig.
Die Mischgebietsflächen auf Flstck. 780, 782, 863 und und 850 konnten bisher nicht vermarktet werden. Nach Aussagen des Grundstückseigentümers besteht aber nach wie vor Nachfrage nach Baugrundstücken für Einfamilienhausbebauung. Die Verwaltung schlägt vor, zu Gunsten einer besseren Vermarktbarkeit, die Art der baulichen Nutzung für diese Flurstücke von "Mischgebiet" in "Allgemeines Wohngebiet" zu ändern sowie die Baugrenzen soweit zu ändern, dass eine kleinteiligere Parzellierung möglich wird.