Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 3 "Eigenheimbau Kleinerkmannsdorf", Ortsteil Großerkmannsdorf
In Anwendung von § 12 Abs. 6 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 3 "Eigenheimbau Kleinerkmannsdorf", Ortsteil Großerkmannsdorf, in Kraft getreten am 24.08.1993, aufgehoben.
In § 12 Abs. 6 BauGB ist geregelt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben soll, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innnerhalb der Frist nach Abs. 1 (festgelegte Frist zur Realisierung des Vorhabens im Durchführungsvertrag) durchgeführt wurde. Bei diesem Vorhaben- und Erschließungsplan gibt es keinen klassischen Durchführungsvertrag, sondern lediglich eine Erklärung der Vorhabensträger. In der Erklärung der Vorhabensträger wurde geregelt, dass die Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens realisiert werden sollen. Das Genehmigungsverfahren war mit der In - Kraft - Setzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes am 24.08.1993 abgeschlossen.