5. Änderung des Bebauungsplanes "Am Heiderand", OT Großerkmannsdorf, Änderung Text, Teil B, Festsetzung 2.1.1 nach § 13 BauGB
Auf Grundlage der Vorabstimmung des Ortschaftsrates am 11.04.2007 wurde eine Änderung des Bebauungsplanes "Am Heiderand" im Text, Teil B, Festsetzung 2.1.1 - Dachformen und Dachneigung - vorbereitet: "Bei einer Traufhöhe ^ 5,8 m sind Dachneigungen >20° zulässig.", (siehe Beschlussvorlage 41/07).
In diesem Bebauungsplan sind in einzelnen Bereichen sehr hohe Trauf- und Firsthöhen zulässig (Bereich nahe der Goethestraße, Bereich nahe der Ullersdorfer Straße). Die maximal zulässigen Gebäudehöhen orientieren sich an den Höhen des vorhandenen Gebäudebestandes. Im Plangebiet wurden bisher diese maximal zulässigen Gebäudehöhen nicht ausgenutzt. Es wurde mehrfach seitens der Käufer der Wunsch nach Dachformen mit geringerer Neigung geäußert. Auf Grundlage der Vorabstimmung des Ortschaftsrates in der Sitzung am 11.04.2007 wurde eine Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplanes favorisiert.
Die Erteilung einer Abweichung nach § 61 Abs. 1 SächsBO ist hier planungsrechtlich nicht möglich, da auf Grund der Einheitlichkeit der festgesetzten Dachneigung von 35° - 45° im Plangebiet durch diese Abweichung die Grundzüge der Planung berührt werden. (BVerwG, Beschl. vom 20.11.1989 - 4B 163.89 -, BVerwG, Beschl. vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 -).