Einwendung des Herrn Körnert zum Entwurf der Haushaltssatzung für den Zweijahreshaushalt der Haushaltsjahre 2007 und 2008 mit Haushaltsplan
Der Stadtrat beschließt die der Beschlussvorlage beigefügten Einwendungen des Herrn Körnert zum Entwurf der Haushaltssatzung für den ZweiJahreshaushalt der Haushaltsjahre 2007 und 2008 mit Haushaltsplan zurückzuweisen.
§ 76 Abs.l Satz 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) räumt den Einwohnern und Abgabepflichtigen bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tage der Auslegung der Haushaltssatzung das Recht auf die Erhebung von Einwendungen ein. Herr Körnert brachte mit Schreiben vom 19.10.06 - fristgemäß eingegangen in der Stadtverwaltung am 20.10.2006 - Einwendungen zum Haushalts- und Wirtschaftplan 2007/2008 der Stadt Radeberg vor. Nach § 76 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO hat der Stadtrat über fristgemäß erhobene Einwendungen in öffentlicher Sitzung zu beschließen.
Einwendungen sind keine förmlichen Rechtsbehelfe, sie haben den Charakter von Anregungen. Sie müssen substanziiert sein. Die Einwendungen des Herrn Körnert sind nicht konkret benannt. Seine Einwendungen stellen auf den Aufgabenbereich Abwasserentsorgung ab, also auf den Entwurf des Wirtschaftsplans des Eigenbetriebs Abwasser für das Wirtschaftsjahr 2007.
Für die Aufstellung des Wirtschaftsplans gelten das Sächsische Eigenbetriebsgesetz (SächsEigBG) und die Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO). In dieser Gesetzgebung wird auf die Anwendung bestimmter Vorschriften der Haushaltswirtschaft nach der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen verwiesen. Nach § 12 Abs. 1 SächsEigBG findet u.a. aber nur § 76 Abs. 3 SächsGemO sinngemäße Anwendung. Das bedeutet, dass der Wirtschaftsplan mit Beschluss festzusetzen und als Anlage dem Haushaltsplan beizufügen ist. Der als Anlage dem Haushaltsplan beizufügende Wirtschaftsplan ist nach § 75 SächsGemO nicht Teil der Haushaltssatzung. Einwendungen gemäß der Regelung nach § 76 Abs. 1 SächsGemO finden hier also keine Anwendung. Teil der Haushaltssatzung nach § 75 SächsGemO ist der Haushaltsplan mit seinen Einnahmen und Ausgaben, seinen Verpflichtungsermächtigungen und dem Stellenplan. Gegen diese Teile können Einwendungen erhoben werden. Die Einwendungen des Herrn Körnert sind zurückzuweisen.
Der Beschlussvorlage beigefügt ist die von Herrn Körnert erbetene Stellungnahme.