Vorhabenbezogener B-Plan Nr. 46 "Einkaufseinrichtung Schiller-Straße" Aufstellungsbeschluss
Nach Entscheidung des Landratsamtes Kamenz ist für die geplante Ansiedlung des Einkaufszentrums an der Schillerstrasse Baurecht über einen Bebauungsplan zu schaffen. Die Verwaltung schlägt vor, einen Vorhaben- und Erschließungsplan in Anwendung von § 12 BauGB zu erarbeiten. Wir haben den Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf das geplante Bauvorhaben begrenzt, um eine möglichst zügige Beplanung dieses Arials zu ermöglichen.
Der in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche Goldbach einschließlich des zum Flurstück 1296/2 gehörigen Uferbereiches wurden nicht in den Geltungsbereich integriert. Wir wollen vermeiden, dass sich eine Planungsverzögerung durch eventuell erforderlichen Planungs- oder Nachweisbedarf aus dem Gewässerrecht resultierend, sich ergeben kann. Bei Bedarf und sich ergebender Möglichkeit wäre es sinnvoller, den Goldbach als Gewässer II. Ordnung in seiner Gesamtheit planerisch zu betrachten. Dies ist mit der Festlegung des Geltungsbereiches in ca. 8 m Entfernung von der Uferkante nicht verbaut.
Weiterhin haben wir darüber nachgedacht, ob es sinnvoll wäre, die verbleibende Fläche der Wärmeversorgung Radeberg GmbH in diesem Zusammenhang als Quartier planerisch in die Bearbeitung des Bebauungsplanes einzubeziehen. Da aber zum heutigen Zeitpunkt keiner so richtig weiß, welchen baulichen Bedarf dieses Unternehmen zukünftig für seine Betriebsführung benötigen wird, haben wir davon Abstand genommen. (Mit Erweiterung des Geltungsbereiches erhöhen sich auch die dafür erforderlichen Planungskosten. Dieser zusätzliche finanzielle Aufwand macht nur Sinn, wenn die Zielrichtung klar bestimmbar ist.)
Neben dem tatsächlichen Flächenbedarf des Einkaufszentrums entsprechend dem Bauantrag, haben wir die nördlich angrenzenden Flächen in Richtung Goldbach (bis zu dem durch die vorhandenen Flurstücke sich ergebenden Uferbereich von ca. 8 m) in den Geltungsbereich integriert, um hier die sich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen einordnen zu können. Ob diese Fläche für den gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich ausreichen wird, ergibt sich erst mit der Planbearbeitung. Es kann sein, dass eine externe Fläche für weiteren Ausgleichsbedarf gefunden werden muss.