Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr 2006 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung Radeberg
Der Stadtrat setzt nach § 95 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2006 des Eigenbetriebes Abwasserentsorgung mit den Änderungen gemäß der Beschlussvorlage beiliegenden Anlage wie folgt fest:
Beim Erfolgsplan | die Erträge mit | 4.848.829 EUR |
die Aufwendungen mit | 3.879.878 EUR | |
Jahresgewinn | 968.951 EUR | |
Der Jahresgewinn wird dem Vermögensplan zugeführt. | ||
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 6.926.566 EUR |
und die Ausgaben mit | 6.926.566 EUR | |
dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Kreditermächtigung) von | 3.429.314 EUR | |
der Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 969.750 EUR |
Die Stadt Radeberg führt zur Erledigung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung entsprechend § 63 Abs. 2 SächsWG einen Eigenbetrieb nach § 95 SächsGemO.
Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachen Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und soweit erforderlich aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan nach § 4 SächsEigBVO ist dem Wirtschaftsplan beizufügen. Der Wirtschaftsplan ist Pflichtanlageanlage zum jeweiligen Haushaltsplan.
Der Wirtschaftsplan ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes i.V.m. § 8 SächsEigBG im Technischen Ausschuss (Betriebsausschuss) vorzuberaten und i.V.m. § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO im Stadtrat durch Beschluss festzusetzen.