Änderung des Entwurfes des Flächennutzungsplanes, Bearbeitungsstand 08.06.2005, Feststellungsbeschluss 29.09.2004 im Bereich der Schillerstraße Billigungsbeschluss Beschluss zur Offenlage
Im Erläuterungsbericht zum Entwurf des Flächennutzungsplanes war bereits dargelegt, dass die Südvorstadt von Radeberg (Stadtteil mit konzentrierter Wohnfunktion) mit Einzelhandelseinrichtungen in Wohnortnähe, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen, unterversorgt ist. Es handelt sich hier um einen Bereich von Radeberg, der sich südwestlich der Bahnlinie zwischen Dresdener Str. und Juri - Gagarin - Str. ausdehnt. Die Vermarktungsbestrebungen, an diesem Standort Einzelhandel unterhalb der Grenze der Großflächigkeit (siehe § 11 Abs. 3 BauNVO) anzusiedeln, führten nicht zum gewünschten Erfolg. Ähnlich wie bei dem Vorhaben der Handelskette Norma, wird immer wieder die Forderung gestellt, im Umfeld des Marktes zusätzliche ergänzende Verkaufseinrichtungen zu ermöglichen (z.B. Drogerie, Getränkemarkt u.s.w.), um die Konkurrenzfähigkeit dieses Standortes zu gewährleisten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist solch eine Ansiedlung nur in einem Sondergebiet - Handel als "großflächiger Einzelhandel möglich. Dieser Standort soll auf eine max. zulässige Verkaufsfläche von 1500 m² begrenzt werden, da es sich hier ausschließlich um einen "Nahversorger" handeln soll. Dies ist eine Größenbegrenzung, die in Mittelzentren als Obergrenze ohne zusätzliches Raumordnungsverfahren nach Einzelfallprüfung genehmigt werden kann.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Flächennutzungsplan an dieser Stelle zu ändern. Es wird eingeschätzt, dass an diesem Standort durch das geplante Einkaufszentrum keine schädlichen Auswirkungen entstehen werden. Eine Gefährdung kleiner, der Nahversorgung dienenden Läden im Umfeld des geplanten Einkaufszentrums auf Grund der Kaufkraftbindung ist nicht zu erwarten. Es gibt keine wesentliche Ausstattung der Südvorstadt mit kleineren, der Nahversorgung dienenden Läden. Vorhanden sind die ehemalige Kaufhalle Waldstr. 21 mit 250 m² Verkaufsfläche in ca. 2 km Entfernung und der Plus - Markt in der Rathenaustr. mit 700 m² Verkaufsfläche in ca. 1,1 km Entfernung. Das nächst gelegene Versorgungszentrum mit Waren des täglichen Bedarfes stellt das vorhandene Sondergebiet Handel an der Pillnitzer Straße dar (Entfernung ca. 1 km, im B - Plangebiet Nr. 4). Durch die räumliche Distanz zu diesem Zentrum mit überwiegender Versorgungsfunktion für die umgebende Wohnbebauung ist nicht davon auszugehen, dass dieses durch die Neuansiedlung des Einkaufszentrums in der Schillerstr. in seiner Funktionsfähigkeit und seinen Entwicklungspotentialen eingeschränkt sein wird. Weiterhin ist einzuschätzen, dass die Zentrumsfunktion der Innenstadt von Radeberg durch das geplante Einkaufszentrum in der Schillerstr. nicht beeinträchtigt sein wird, da in der Innenstadt der Schwerpunkt in der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des mittelfristigen Bedarfes liegen sollte und somit kein wesentlicher Kaufkraftabfluss zu erwarten ist. Das Warensortiment des geplanten Einkaufszentrums in der Schillerstraße ist ausschließlich auf die Versorgung der Wohnbevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfes ausgerichtet. Wesentliche negative Auswirkungen auf den fließenden und ruhenden Verkehr werden an diesem Standort nicht zu erwarten sein. Die Schillerstraße ist eine gut ausgebaute Haupterschließungsstraße mit der Funktion als Gemeindeverbindungsstraße. Es werden keine ruhigen Wohnstraßen durch zusätzlichen Verkehr belastet werden. Die angenommene zusätzliche Verkehrsbelastung der Schillerstraße von schätzungsweise ca. 108 Fahrzeugen/h als Quell- und Zielverkehr des Einkaufszentrums in den Spitzenbelastungsstunden kann durch den vorhandenen Straßenquerschnitt der Schillerstraße aufgenommen werden. Weiterhin liegt der geplante Standort weit genug von Kreuzungsbereichen entfernt, so dass hier keine zusätzlichen Beeinträchtigungen an vorhandenen Kreuzungssituationen zu erwarten sind. Schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu bilden, sind nicht zu erwarten. Die Beeinträchtigung benachbarter schutzbedürftiger Wohnbereiche durch Lärm-, Abgas und Geruchsbelästigungen durch den Kunden- und Lieferverkehr auf der Betriebsfläche sind als gering einzustufen. Die umgebende Wohnbebauung befindet sich in folgenden Entfernungen: nördlich (Doppelhaus Schillerstr. 70/72 ca. 90 m, östlich die "Sternhäuser" in ca. 160 m, westlich auf der Richtung befindet sich der Sportplatz mit geringeren Lärmschutzanforderungen.