Stadtrat Radeberg
Beschluß 28/04 vom 28.04.2004 (Beschlußvorlage 34/04)
Betreff
Verwaltungskostensatzung
Beschlußtext
- Der Stadtrat beschließt die der Beschlussvorlage beiliegende Änderungssatzung zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Radeberg.
- Der Stadtrat stimmt der im weiteren Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 20.04.2004 beauflagten Änderung der Verwaltungskostensatzung hinsichtlich der Erhöhung der Mindestgebühr auf 5 Euro nicht zu.
Begründung
- Im § 2 Satz 3 der Verwaltungskostensatzung muss es richtigerweise 2,50 Euro anstelle der 50 Cent heißen. Die Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden in höherrangigen Gesetzen abschließend geregelt und sind deshalb aus der kommunalen Satzung zu streichen.
- Mit der Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen waren in den kommunalen Kostensatzungen die Mindestgebühren von 2,50 Euro auf 5 Euro anzuheben. Der Stadtrat lehnte in seiner Sitzung am 17.12.2003 die Änderungssatzung mit der Anhebung der Mindestgebühren ab. Mit Schreiben vom 16.01.2004 beanstandete das Landratsamt diesen Beschluss, die Stadt Radeberg ging gegen diesen Bescheid in Widerspruch. Da das Landratsamt dem Widerspruch nicht abhalf, wurde dieser dem Regierungspräsidium Dresden zur Entscheidung vorgelegt. Das Regierungspräsidium teilte der Stadt Radeberg mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2004, eingegangen am 21.04.2004, mit, dass der Stadtrat bis spätestens 30.04.2004 die Änderungssatzung mit der Anhebung der Mindestgebühr zu beschließen hat. Das Regierungspräsidium stellt in der Begründung vorrangig auf die Unrechtmäßigkeit gegenüber höherrangigem Gesetz ab. Die Rechtmäßigkeit des Gesetzes an sich wird nicht betrachtet. Ebenso wird nicht berücksichtigt, dass unsere tatsächlichen Aufwendungen bei der Bearbeitung von Mahnungen und Beglaubigungen deutlich unter der neu festzusetzenden Mindestgrenze liegen. Das Rechtsanwaltsbüro Abend & Hausö ist in dieser Angelegenheit nach Klärung der Deckung durch die Gemeinde-Rechtsschutz-Versicherung beauftragt.