Festsetzung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr 2004 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg
Der Stadtrat setzt nach § 95 Ziffer 2 SächsGemO i.V.m. § 2 der Hauptsatzung der Stadt Radeberg und § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO den nach § 15 SächsEigBG aufgestellten Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2004 des Eigenbetriebes Alten- und Pflegeheim Radeberg wie folgt fest:
Beim Erfolgsplan | die Erträge mit | 4.223.400 EUR |
die Aufwendungen mit | 4.359.600 EUR | |
Jahresverlust | 136.200 EUR | |
Der Jahresverlust wird mit im Vermögensplan gedeckt. | ||
im Vermögensplan | die Einnahmen mit | 285.000 EUR |
und die Ausgaben mit | 285.000 EUR | |
den Höchstbetrag der Kassenkredite mit | 200.000 EUR |
Die Stadt Radeberg führt für die entgeltliche Unterbringung alter sowie pflegebedürftiger Menschen und/oder behinderter Volljähriger ein Heim nach HeimG in Form eines Eigenbetriebes nach § 95 SächsGemO. Nach § 15 SächsEigBG ist ein Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr (Wirtschaftsjahr) vor dessen Beginn aufzustellen und mit einfachen Feststellungsbeschluss durch den Stadtrat zu beschließen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und soweit erforderlich aus einer Stellenübersicht. Der Finanzplan nach § 4 SächsEigBVO ist dem Wirtschaftsplan beizufügen. Der Wirtschaftsplan ist Pflichtanlageanlage zum jeweiligen Haushaltsplan. Der Entwurf den Wirtschaftsplanes ist nach Betriebssatzung des Eigenbetriebes i.V.m. § 8 SächsEigBG im Verwaltungsausschuss (Betriebsausschuss) vor zu beraten und i.V.m. § 41 Abs. 2 Ziffer 14 SächsGemO im Stadtrat durch Beschluss festzustellen.